Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums

Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums

Beschluss Nr. 51 des Beratungsforums

Die Mitglieder des Beratungsforums haben sich zur Berechnung der “Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums“ einvernehmlich auf folgenden Beschluss Nr. 51 verständigt:

„Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 für angemessen. Die Abformung ist mit der Analoggebühr abgegolten. Das Abformmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmungen nach GOZ-Nr. 2270 sind anzuwenden.”

Hinweis:
Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums nach den GOZ-Nrn. 2270, 5120, 5140 ist in der GOZ nicht beschrieben und daher je nach Art der Wiederherstellung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig. Dabei bleibt die (nachvollziehbare) Entscheidung darüber, welche Gebührennummer zu einer analogen Bewertung heranzuziehen ist, unter Beachtung von § 6 Abs. 1 und 2 GOZ und § 6 Abs. 2 GOÄ in das Ermessen des behandelnden Zahnarztes gestellt. Das Abformmaterial kann zusätzlich berechnet werden. Zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor) sind gem. § 9 GOZ als Auslagen gesondert berechnungsfähig.

Aktuelles Urteil zur präendodontischen Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials

aus: änd Ärztenachrichtendienst 30.01.2021

Die Art der Berechnung der präendodontischen Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials wird immer wieder diskutiert. Nun gibt es hierzu ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 07.09.2021 (Az.: 2 S 1307/21), das die Richtigkeit der Analogberechnung nach §6 Abs.1 GOZ der präendodontischen Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials bestätigt.
Hierzu ein Leitsatz des o.G. Urteils:
„Die Entfernung alten Wurzelfüllmaterials im Rahmen einer Wurzelkanalrevision ist eine selbständige nach §6 Abs.1 GOZ als Analogleistung abrechenbare Leistung. Sie ist nicht mit der GOZ-Nummer 2410 (Aufbereitung eines Wurzelkanals) abgegolten.“
Der Behandler hatte die „Entfernung alten Wurzelfüllmaterials“ in analoger Anwendung der GOZ-Nr. 2210 berechnet, da es sich aus seiner Sicht um eine selbständige, nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene, Leistung handelt. Die Analogberechnung der „Entfernung alten Wurzelfüllmaterials“ nach §6 Abs.1 GOZ entspricht ferner der gebührenrechtlichen Expertise der Bundeszahnärztekammer (BZÄK).

Der Kostenerstatter meinte hierzu, die Entfernung einer alten Wurzelfüllung sei mit der ebenfalls berechneten Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410 abgegolten.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg teilte allerdings die Argumentation des Behandlers bzw. der BZÄK.

Dr. Peter Klotz, Germering

Treffen Sie eine abweichende Vereinbarung mit JEDEM Patienten

Treffen Sie eine abweichende Vereinbarung mit JEDEM Patienten!

Wenn Sie nicht dauernd im Hinterkopf rechnen wollen, und wenn Sie nicht zum Verkäufer hoch bewerteter Leistungen werden wollen, dann müssen Sie schnell damit beginnen, mit allen Patienten abweichende Vereinbarungen zu treffen.

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Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

AUTOR: DR. DR. ALEXANDER RAFF

aus: Der freie Zahnarzt März 2019

Die GOZ­Nr. 2310 lautet im Volltext: „Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone, oder Wiederherstellung   einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz”.  Immer  wieder  taucht  die Frage auf, welche unselbstständigen Teilleistungen subsummiert  sind und welche  nicht.

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Sie kann es nicht lassen

Massive Störung des Arzt-Patienten-Verhältnis:

In puncto Abrechnung: Dr. Peter Esser zu den häufigsten Fragen der Abrechnung (460)

aus DZW 06-2019

Ein konkreter Vorfall mit einer PKV soll stellvertretend eine mittlerweile häufigere Praxis einiger weniger privater Krankenversicherungen aufzeigen, die so früh und so drastisch in das Zahnarzt-Patienten-Verhältnis eingreifen, dass die Bekundung im Beschluss Nummer 5 des GOZ-Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Privater Krankenversicherung (PKV) und Beihilfe „Trennung von Liquidation und Erstattung” wie ein schlechter Scherz klingt. Weiterlesen

BZÄK: Gebührenrechtliche Definition des Begriffes „Einmalige Verwendbarkeit“

Stellungnahme Juni 2017:

Der Zahnarzt bestimmt und verantwortet die Art und Weise des Einsatzes der zu verwendenden Wurzelkanalinstrumente. Er entscheidet auch über die Häufigkeit des Einsatzes wiederaufbereitbarer Instrumente im sachangemessenen Rahmen.

Es können nicht nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Wurzelkanal-instrumente, sondern auch wiederaufbereitbare Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente berechnet werden, wenn diese ausschließlich erst – und einmalig zum Einsatz kommen und anschließend verworfen werden.
Wiederaufbereitete Wurzelkanalinstrumente können nicht berechnet werden.

Die Anzahl der verwendeten Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente und deren Berechnung je Behandlungsfall ergibt sich sowohl aus der Anzahl der aufbereiteten Wurzelkanäle je Zahn wie auch der Anzahl der verwendeten Instrumente je Kanal.

Begründung:

Der Verordnungsgeber stellt in der GOZ 2012 stellt dem Gebührenabschnitt „C“ folgende „Allgemeine Bestimmung“ voran:

„Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind gesondert berechnungsfähig“

Mit diesem Satz wird Bezug genommen auf § 4, Abs. 3, Satz 1 GOZ, nach dem nur in den Fällen keine Abgeltung der Materialkosten mit den jeweiligen Gebühren erfolgt, in denen dies durch eine Bestimmung in der GOZ festgelegt wird. Mit anderen Worten: …in denen eine Berechnung von Materialkosten nur in den Fällen zulässig ist, bei denen dies durch eine entsprechende Bestimmung ermöglicht wird.

Abgesehen von der durch gesicherte BGH-Rechtsprechung eröffneten Berechnungsfähigkeit von Materialkosten, wenn diese das zahnärztliche Honorar in Höhe des 2,3-fachen des Einfachsatzes der zu Grunde liegenden Gebühr zu 75 % überschreiten (sog. „Überforderungsklausel“), können Materialkosten nur nach ausdrücklicher Erwähnung durch Abrechnungsbestimmung in der GOZ berechnet werden.

Die o.a. Bestimmung berücksichtigt den typischerweise hohen spezifischen Kostenaufwand, der bei moderner Endodontie in komplexen Wurzelkanalsystemen anfällt.
Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente gibt es in unterschiedlichen Arten, Formen, Längen und Größen, sowohl als Handinstrumente, wie auch für den maschinellen Einsatz.
Bei beiden Gruppen gibt es für mehrfachen Einsatz wiederaufbereitbare Instrumente wie auch solche, die nach einmaliger Verwendung verbraucht sind und die kein zweites Mal zum Einsatz kommen können.

Diese Eigenschaft wird vom Hersteller produktspezifisch festgelegt und ausgewiesen.

Die einmalige Verwendung dient dabei sowohl der Gewährleistung stets hoher Schneidleistung wie auch möglichst hoher Bruchfestigkeit durch Vermeidung langfristig auftretender Materialermüdung durch zunehmenden Materialstress. Zudem kann das Instrument der Verpackung steril entnommen werden.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien unterscheiden sich wiederaufbereitbare Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente in ihrem Ersteinsatz nicht von nicht wiederaufbereitbaren Instrumenten. Sie sind in gleicher Weise schneidfähig, bruchsicher und steril. Insofern unterfallen auch wiederaufbereitbare Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente im einmaligen Ersteinsatz der o.a. Abrechnungsbestimmung.

Quelle: Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer, Juni 2017
Von Angelika Enderle, erstellt am 11.12.2017, zuletzt aktualisiert am 11.12.2017
Juradent-ID: 3817
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Postives Urteil zu 2197 neben 2060ff

Erstes Urteil zur Nebeneinanderberechnung der Nrn. 2060 ff. und 2197 GOZ

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

Hochaktuell gibt es endlich ein konkretes Urteil, das die Berechnung der 2197 neben den Füllungspositionen ausdrücklich erlaubt.
Erstritten wieder einmal von der ZA und unserem Rechtsanwalt Joachim Mann!
Doch lesen Sie selbst…

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel von Lennep

GOZ 2197 kein notwendiger Bestandteil von Restaurationen in Adhäsivtechnik

Mit Datum 28.07.2014 hat das Amtsgericht Bonn (Az. 116 C 148/13) das erste bekannt gewordene Urteil zur Nebeneinanderberechnung der Nummer 2120 „mehr als dreiflächige Kompositrestauration“ mit der Nr. 2197 „adhäsive Befestigung“ gesprochen. Dieses Urteil ist erfrischend deutlich und lautet im Kernsatz:

„Die Leistung nach GOZ 2197 ist … weder in der Position 2120 enthalten noch ein bereits notwendiger Bestandteil der Leistung gemäß Position 2120 GOZ.“

Darüber hinaus beinhaltet die Entscheidung eine prinzipielle Aussage des Gerichts, die über den konkreten Fall hinaus Bedeutung entfalten kann:

„Die adhäsive Befestigung nach Position 2197 GOZ stellt einen Mehraufwand, also einen Zuschlag dar, und ist bei tatsächlicher Erbringung neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen Grundleistung gesondert abrechenbar und nicht in der Grundleistung bereits enthalten. Die adhäsive Befestigung ist also eine Mehraufwandvergütung zu jeder tatsächlich vom Zahnarzt adhäsiv befestigten Grundleistung.“

Sachverhalt
In einem bewusst als „Musterprozess“ angelegten Rechtsstreit hat die ZA – Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft (ZA AG) die Probe aufs Exempel gemacht: Ein Rechnungsempfänger hatte den Ausgleich einer offenen Restforderung von 100,92 € für den insgesamt sechsfachen Ansatz der Nr. 2197 „adhäsive Befestigung“ auf zwei Rechnungen verweigert. Motiviert durch seine private Krankenversicherung und im Prozess vertreten durch die ständigen Anwälte der PKV führte der Beklagte an, die Vergütungen für die berechneten Nrn. 2197 GOZ seien in den ebenfalls berechneten Nrn. 2120 GOZ bereits enthalten und daher nicht gesondert ansetzbar.
Die ZA AG hat dem Gericht verdeutlichen können, dass die entscheidende Kernfrage nach dem Vorliegen einer Zielleistung ohne zahnärztlichen Sachverstand nicht suffizient beantwortet werden kann, weil Ähnliches noch lange nicht identisch ist, wie z.B. das Tatbestandsmerkmal „in Adhäsivtechnik (Konditionieren)“ in Nr. 2120 GOZ und die Beschreibung der „adhäsiven Befestigung“ in Nr. 2197 GOZ.

Es wurde antragsgemäß ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Gericht entschied im schriftlichen Verfahren, nachdem – überraschenderweise – auch der Beklagte auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatte. Das Urteil ist ausführlich begründet.

Entscheidungsgründe
In der Urteilsbegründung finden sich bemerkenswerte Formulierungen grundsätzlicher Natur, die für weitere Verfahren exemplarisch heranziehbar sein dürften:

“Insbesondere hat der Sachverständige ausgeführt, dass zu der von ihm im Einzelnen beschriebenen mechanisch physikalischen Technik zusätzlich eine chemisch adhäsive Verbindung des Füllwerkstoffes mit dem Zahn möglich ist. Diese zusätzlich chemisch adhäsive Befestigung kann selektiv im Zahnschmelz oder auch zusätzlich im Dentin und damit über die gesamte freigelegte Zahnoberfläche erfolgen. … Bei einer chemisch adhäsiven Verbindung mit dem Dentin ist bei einer vorher erfolgten Konditionierung eine Wiederbefeuchtung des Dentins erforderlich, um ein Zusammenfallen der Kollagengrundstruktur des Dentins zu verhindern. In die eröffnete Dentinstruktur kann dann ein Primer eingebracht werden, der die Oberfläche des Dentins so verändert, dass eine Anlagerung von Füllmassen möglich ist. Der Primer wandelten dabei die hydrophile Oberfläche des Dentins in eine hydrophobe Oberfläche um. Auf den Primer kann dann zusätzlich ein Haftvermittler aufgetragen werden. Auf die so veränderte Schmelz- und Dentinstruktur kann am Ende eine Füllmasse aufgebracht werden, die im Ergebnis über die aufgetragenen Substanzen zusätzlich chemisch adhäsiv mit dem Zahn befestigt wird.“

Die daraus abgeleiteten entscheidenden Schlussfolgerungen des Gerichts wurden bereits als Kernsätze zitiert. Hinzu kommen zwei wichtige Abwägungen des Gerichts, die weitere grundsätzliche Aussagen beinhalten:

  • „Auch stellt das Konditionieren nicht bereits die adhäsive Befestigung dar. Die adhäsive Befestigung fängt technisch erst nach der Konditionierung an und ist mit einem Rehydrieren, Silanisieren im Sinne eines Primen, Bonden und separaten Lichthärten nicht in der Leistungsbeschreibung nach Position 2120 GOZ enthalten.“
  • „Die adhäsive Befestigung ist schließlich auch kein Teilschritt der Restauration mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik (Konditionieren). Sie ist als zusätzlicher Arbeitsschritt zu betrachten und im Sinne eines Mehraufwandes selbstständig zusätzlich abrechenbar.“

RA Joachim K. Mann
PMH Rechtsanwälte-Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft
kanzlei@ra-pmh.de
www.ra-pmh.de

 

 

GOZ-Beratungsforum

Bereits am 30. April 2013 haben sich die Bundeszahnärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfestellen von Bund und Ländern zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der GOZ auf die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen verständigt.

Das bisherige Ergebnis spiegelt sich aktuell in einheitlichen Auffassungen im Hinblick auf folgende fünf gebührenrechtliche Fragestellungen wider:

1. Berechnungsfähigkeit des Operationsmikroskops

Der Zuschlag für die Anwendung des Operationsmikroskops ist nur für die in der GOZ-Nr. 0110 abschließend aufgezählten Gebührenpositionen berechnungsfähig. Eine analoge Anwendung dieser Zuschlagsposition oder anderer GOZ-Positionen für die Verwendung des Operationsmikroskops bei anderen als den in GOZ-Nr. 0110 bezeichneten Leistungen kommt nicht in Betracht. Wird eine nicht zuschlagsfähige Leistung erbracht, die aufgrund von darzulegender Schwierigkeit oder Zeitaufwand den Einsatz des Operationsmikroskops erfordert, kann dies mittels der §§ 5 bzw. 2 GOZ abgebildet werden.

2. Zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 2000

Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen „Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ Bestandteil der Fissurenversiegelung ist.

3. Stillung einer übermäßigen Blutung

Die GOZ 3050 ist im Rahmen der dentoalveolären Chirurgie ggf. als selbständige Leistung zusätzlich berechenbar, wenn die Blutung das typische Maß bei dem Eingriff deutlich übersteigt und eine Unterbrechung der eigentlichen operativen Maßnahme erfordert. In allen anderen Fällen sind Blutstillungsmaßnahmen (auch größeren Umfangs), die ortsgleich mit chirurgischen Leistungen erfolgen, Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und dürfen nicht gesondert nach GOZ-Nr. 3050 berechnet werden. Dies gilt auch für die chirurgischen Leistungen aus der GOÄ, die für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet sind.

4. Adhäsive Wurzelfüllung

Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Geb.-Nr. 2440 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.

5. Trennung von Liquidation und Erstattung

Bestimmungen, welche tarifbedingte Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages im reinen Innenverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer sind, haben keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit von Leistungen nach der GOZ.

Von Sandra Linnemann, erstellt am 29.01.2014, zuletzt aktualisiert am 29.01.2014

Juradent-ID: 3128

In der Zahnarzt-Woche 06-2014 vom 05.02.2014 kommentiert ein Kollege einen der gefassten Beschlüsse:

Den Praxen beim Thema GOZ-Nummer 2197 in den Rücken gefallen

Dr. Wolfgang Stoltenberg zum Beratungsergebnis des Beratungsforums für Gebühren-ordnungsfragen zur GOZ, das von der Vorstandssitzung der BZÄK einstimmig angenommen wurde.

Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben am 30. April 2013 die Einrichtung eines Be­ratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart, um im partnerschaftlichen Miteinander daran zu arbeiten, die Rechtsunsicherheit nach der Novellierung der Ge­bührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen. Der BZÄK-Vorstand hat als erstes Ergebnis dafür gestimmt, die Abrechnung der GOZ-Nummer 2197 (Adhäsive Befesti­gung) neben der GOZ-Nummer 2000 (Versiegelung) aus­zuschließen.

(Der Autor dieses Beitrags, Dr. Wolfgang Stoltenberg, ist als niedergelassener Zahnarzt in Gemeinschaftspraxis mit sei­nem Sohn in Bochum tätig.)

Die Begründung sieht so aus: Die durchgängige Auffassung aller GOZ-Referenten der Zahnärzte­kammern bundesweit entspricht der Wissenschaftlichen Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkun­de (DGZMK), nach der eine dauer­hafte funktionsgerechte Fissuren­versiegelung nur mit einer Schmelz­ätzung einhergehen kann. Anders ist diese Leistung nicht zu bewerk­stelligen. Das war schon in der alten GOZ so und hat sich nicht geändert. Die Versiegelung mittels aushärtender Kunststoffe (Verord­nungstext) ist nur unter entspre­chender Anätzung möglich. Dies ist demnach Leistungsbestand­teil. Die Gebührennummer 2000 kann ohne diesen Leistungsschritt gar nicht abgerechnet werden, weil sie nicht vollständig und lege artis erbracht werden würde.

Nett argumentiert, gehen wir aber mal streng nach GOZ ’12 vor, denn die ist hier ausschlag-gebend. Zahnmedizinisch zwingender Be­standteil, lege artis, schön und gut, aber hat das was mit der Be­rechnung zu tun? Hierzu gibt uns der Paragraf 4 der GOZ die nötigen Auskünfte: Eine Leistung ist metho­disch notwendiger Bestandteil ei­ner anderen Leistung, wenn sie in­haltlich von der Leistungsbeschrei­bung der anderen Leistung (Ziel­leistung) umfasst und auch in de­ren Bewertung berücksichtigtwor­den ist.

Argumente

In der Leistungsbeschreibung steht kein Wort von der adhäsiven Befestigung. Wäre sie als zwingen­der Bestandteil der Leistung auch unausgesprochen enthalten, dann müsste das zum Beispiel für Ve­neers oder Glasfaserstifte eben­falls gelten; hier ist die GOZ-Num­mer 2197 trotz lege artis zwingend notwendiger adhäsiver Befesti­gung fraglos gesondert abrechenbar.

Zumindest bis dem Forum da­zu Neues eingefallen ist.

Aber in der Bewertung ist die adhäsive Befestigung ja zweifellos enthalten? Der Gesetzgeber hat für die adhäsive Befestigung ein Honorar 2,3-fach von 16,82 Euro als angemessen erachtet. Das Hono­rar der Versiegelung beträgt beim 2,3-fachen Faktor 11,64 Euro! Noch Fragen? Ohne auf den Punktwert der GOZ ’12 kritisch einzugehen, möchte ich darauf hinweisen, dass in Westfalen-Lippe die gesetz­lichen Krankenkassen für eine lediglich ausreichende, zweck­mäßige und wirtschaftliche Leis­tung 16 Euro bezahlen. Aber die dem Vorschlag des Forums folgende BZÄK hält das offensichtlich für irrelevant.

” Aber fast zwölf Euro für eine Versiegelung, da verdienen wir uns doch immer noch dumm und dämlich dran, nicht wahr? Das druckfrische Jahrbuch der Kassen­zahnärztlichen Bundesvereini­gung (KZBV) verrät uns als aktu­ellste Zahl, dass 2011 der durch­schnittliche Honorarumsatz in den alten Bundesländern 240 Euro, in den neuen 163 Euro pro Stunde betrug. Wenn wir die höhe­re Zahl nehmen, drei Euro pro Minute, hat der Zahnarzt keine vier Minuten Zeit für sämtlichelege artis notwendigen Arbeits­schritte der Versiegelung. Rech­nen wir für das qualifizierte De­legationsopfer ZMP/DH mal die Hälfte an Honorar, dann sind das auch noch keine acht Minuten. So viel zur Angemessenheit des Honorars, Sie dürfen das für die neuen Bundesländer gern mal nachrechnen.

Beurteilung

Na klar, da wird jemand sagen, ist doch zu schaffen. Aber wollen wir eine einengende Quote schaf­fen oder optimale Arbeit ablie­fern? „Ja, aber wir können doch den Faktor steigern oder freiver­einbaren.” — Soll ich schätzen, wie viele Kollegen sich das bei ei­ner Versiegelung trauen? Und mit dem Argument der zwingend ent­haltenen Leistung und dass das ja auch in der GOZ ’88 schon so war,ist uns die BZÄK für entsprechen­de Begründungen schon längst in den Rücken gefallen.

Was mir wirklich Angst macht, ist die Tatsache, dass ohne zwin­gende Gründe und stichhaltige Argumente schon wieder Kompro­misse eingegangen und Zuge­- ständnisse gemacht werden. Und das nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre. Wie sehen denn jetzt die Chancen aus, je­mals die GOZ-Nummer 2197 ne­ben den adhäsiven Füllungen zu etablieren? Tendiert nicht gegen, sondern unter null.

Und dieses Forum wird weiter tagen und neue Empfehlungen geben, wobei ich gar nicht spe­kulieren möchte, wo unsere Be­rufsvertreter weiteren Verhand­lungsspielraum sehen und weite­res Terrain opfern. Es gibt nichts zu verhandeln, es gibt nur be­rechtigte Forderungen! Jede wei­tere Einschränkungen sind völlig unangebracht.

Wie ist da so schön zu lesen zum Beratungsforum, partner­schaftliches Miteinander? Wann haben sich denn PKV und Beihilfe partnerschaftlich verhalten? Part­nerschaft ist Geben und Nehmen. Gegeben beziehungsweise Ver­luste eingefahren haben wir schon reichlich, wann schwenkt denn das Pendel endlich um? Und vor ei­nem partnerschaftlichen Ver­handeln auf gleichem Niveau müs­sten wohl erst einmal die Verluste — nehmen wir als Beispiel den unveränderten Punktwert seit ’87 und das unveränderte Honorar­volumen seit ’65 — ausgeglichen werden, oder?

Sollte die BZÄK das anders se­hen, empfehle ich für die nächste Aktualisierung des GOZ-Kommen­tars, doch gleich den Kommen­tar der PKV abzudrucken.

Ich allerdings sehe die Aufgabe der BZÄK darin, für die Interessen der Kollegenschaft unnachgiebig einzutreten und kompromisslos zu Unrechtverlorenes Terrain zurück­zuerobern.

Das klingt ein wenig martialisch, aber wir müssen um unsere Rechte kämpfen! Können das unsere Funktionäre noch? Bil­den Sie sich Ihr eigenes Urteil.

Dr. Wolfgang Stoltenberg, Bochum

Pers. Anmerkung des Mod

Dem unbedarften Leser könnte demnach auch durchaus die Frage einfallen: „Welche Deppen verhandeln denn so etwas und werden dafür auch noch von der Zahnärzteschaft bezahlt?”

 

 

Brandaktuelles Urteil zur GOZ-Nr. 2390

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 25.10.2013 (Az.: K 4261/12) hinsichtlich der Berechnung der Trepanation als selbstständige Leistung eine bemerkenswerte Klarstellung vorgenommen. Es verwirft die Argumentation, die in der Begründung des Bundesministeriums zur GOZ 2012 aufgeführt wird, dass die GOZ-Nr. 2390 nur als Zugangsleistung zu den GOZ-Nummern 2410, 2430 und 2440 berechnungsfähig sei und hebt auf den Unterschied zwischen alleiniger und selbstständiger Leistung ab.

Der hierzu relevante Teil des Urteils wird im Folgenden zitiert:

„Die hingegen in Rechnung gestellte GOZ-Ziffer 2390 durfte abgerechnet werden. Die Beklagte nimmt für ihre ablehnende Entscheidung Bezug auf die Begründung zur GOZ des Bundesministeriums, wonach der Ansatz der Leistung nach der Nummer 2390 allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein könnte. Sie sei nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig und nicht, z. B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410, 2430 und 2440. Der vorliegenden Leistungslegende lässt sich eine derartige Einschränkung aber nicht entnehmen. Nach dem Wortlaut ist die Trepanation eines Zahnes (Eröffnung der Pulpenhöhle durch Entfernung des die Pulpa umschließenden Hartgewebes wie Zahnschmelz und Dentin) nicht als alleinige Leistung definiert, sondern lediglich als selbstständige Leistung. In der Kommentierung zur GOZ (dazu Liebold, Raff, Wissing Stand März 2013 GOZ Ziffer 2390, Seite 9) wird insoweit ausgeführt, dass es auch zahnmedizinisch gute Gründe gebe, dass sich eine solche Einschränkung in der Leistungsziffer nicht finde. Denn die Trepanation sei keine „Zugangsleistung” zur Erbringung anderer Leistungen (also eine unselbstständige Teilleistung), sondern stelle eine eigene selbstständige Therapie-maßnahme dar. Diese könne entweder solitär im Rahmen einer Notfallendodontie erfolgen oder aber kombiniert werden mit weiteren eigenständigen endodontischen Behandlungsmaßnahmen. Die Trepanation stelle auch keinen methodisch zwingenden Bestandteil einer Wurzelbehandlung dar. So müsse in Fällen von Zahnfrakturen mit freiliegender Pulpa oder in Fällen großflächiger Zerstörung von Zahnhartsubstanz durch großflächige Karies nicht trepaniert werden, bevor z. B. eine Vitalexstirpation nach GOZ-Nr. 2360 oder eine Wurzelkanalaufbereitung nach der GOZ-Nr. 2410 erfolgen könne.”

LZK-Sichtweise bestätigt.

Offensichtlich ist, dass logisch geführte und für medizinische Laien gut verständliche medizinische Erläuterungen in der Lage sind, auch in denjenigen Fällen, in denen ohne mündliche Verhandlung bzw. ohne gerichtlich bestellten Sachverständigen bei Gericht geurteilt wird, Urteile dahingehend zu unterstützen, dass der Sachverhalt qualifiziert ausgewertet werden kann.

Das Verwaltungsgericht, also die Gerichtsbarkeit, der die Klagen der Beihilfeberechtigten unterliegen, unterstützt damit voll die Sichtweise auch der LZK Baden-Württemberg, die in ihrer Kommentierung zu diesem Thema schon immer die nun gerichtlich bestätigte Auffassung vertreten hat.

„Die Nummer ist als selbstständige Maßnahme berechnungsfähig, d. h. sie ist entweder alleine oder auch neben weiteren endodontischen Leistungen (z. B. nach den Nummern 2350, 2360, 2380, 2400, 2410, 2420, 2430 bzw. 2440) in derselben Sitzung berechnungsfähig.”

Leider bestätigt das VG-Urteil in einem anderen Aspekt die bisherige Rechtsprechung des VG Stuttgart (AZ 12 K 753/11, 16.02.12 und 12 K 1225/12, 29.08.12) in Bezug auf die Begründungen für einen höheren Steigerungsfaktor bei Röntgenleistungen.

Wiederholt weist das VG Stuttgart darauf hin, dass die Begründungen „geringere Strahlenbelastung” oder „Umweltschonung” durch digitale Bildgebung aus der Sicht des Gerichtes keine ausreichende Begründung darstellten, da diese nicht in der Person des Klägers begründet seien und nur allgemein eine bestimmte Art der Behandlung beschrieben. Der Aspekt der höheren Investitionskosten einer digitalen Röntgenanlage wird als besonderer Umstand bei der Ausführung des Röntgens gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nicht berücksichtigt. Modernere, teurere, schonendere Diagnostikverfahren sind zwar offensichtlich erwünscht, die Kosten hierfür hat aber alleine der Zahnarzt zu tragen.

Individuelle, in der Person des Patienten begründete Aspekte, die einen höheren individuellen Zeitaufwand oder eine höhere individuelle Schwierigkeit beim Röntgen aufweisen sind z. B. schwierige radiologische Differentialdiagnostik oder zeitaufwändige Erläuterung des Röntgenbefundes.

Zu beachten ist, dass das oben zitierte Urteil noch nicht rechtskräftig ist, da ein Antrag auf Zulassung der Berufung noch möglich ist.

Quelle: Zahnärzteblatt LZK BW, Ausgabe 2013/12

Beitrag von Angelika Enderle, Rechtsanwältin, erstellt am 09.01.2014, zuletzt aktualisiert am 09.01.2014

veröffentlich in Juradent-ID: 3118

23.01.2014 Ergänzung durch ZIBS (KHL) aus ZA-GOZette:

Digitales Röntgen stellt selber, losgelöst vom konkreten Fall, keine besondere Schwierigkeit dar und ist auch nicht prinzipiell zeitaufwändiger als konventionell analoges Röntgen. Zur Begründung eines erhöhten Steigerungssatzes schreibt die GOZ/GOÄ vor, dass lediglich konkret ausführungs- und leistungsbezogen Schwierigkeiten, Zeitaufwand und besonders behindernde Umstände bemessen werden dürfen, nicht das Verfahren an sich. Daran geht kein Weg vorbei: Weder ein höherer, jedoch gemäß § 10 (3) GOZ/ § 12 (3) GOÄ nicht begründeter Steigerungssatz, noch das Überschreiten des 2,5-fachen Satzes ist bei Röntgenleistungen abweichend vereinbar mittels § 2 (1,2) GOZ/GOÄ.

Jeder höhere Steigerungssatz oberhalb 1,8 bis 2,5 muss wirksam begründet werden.

Wenn zwar digitale Aufnahmetechnik angewendet, aber damit der bemessene höhere Steigerungssatz im Kern nicht begründet wird, können andere Gründe dennoch Anlass zur Berechnung eines höheren Faktors sein: In Frage kommen z.B. weitere, mehr Zeit fordernde Leistungsschritte wie Längenmessung im Röntgenbild, Bildbearbeitung zur diagnostischen Kontrastverstärkung etc. In Frage kommen z.B. auch erhöhte ausführungsbezogene Schwierigkeiten, bedingt durch individuelle, lokal intraorale Verhältnisse, verstärkt durch die sperrige Form eines Sensors statt eines dünnen Röntgenfilms (Druckschmerz, Platzmangel, Verschieben etc.).

„Digitales Röntgen“ ist die im Jahr 2013 am häufigsten abgelehnte Begründung gemäß Beanstandungsstatistik der ZA-Zahnärztliche Abrechnungsgenossenschaft.

 

 

PZR, die Zweite

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

aus aktuellem Anlass müssen wir uns DRINGEND und erneut mit dem Thema „PZR und Entfernung subgingivaler Beläge“ befassen.

Wie Sie in diversen Publikationen lesen konnten, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer fachlich unsinnigen aber getroffenen Entscheidung verkündet, dass die zusätzliche analoge Berechnung der Entfernung subgingivaler Beläge im Zusammenhang mit der zeitgleichen Durchführung einer PZR nach GOZ 1040 NICHT möglich ist.

Wir müssen eindringlichst vor dem Versuch warnen, weiterhin diese Abrechnungsakrobatik zu versuchen!! Es ist sicher, dass das schief geht!!

Die Kostenerstatter werden mit dem für sie günstigen Urteil alle derartigen Versuche mit Leichtigkeit und Erfolg ablehnen können und somit zusätzlichen, unserer Meinung nach aber unnötigen, Stress in die Praxen tragen.

Wir sehen momentan nur die Möglichkeit, die von uns mit dem GOZ-Tipp vorgeschlagene Zweiteilung der Behandlung vorzunehmen um so an die notwendige Vergütung zu gelangen und gleichzeitig dem Patienten eine reibungslose Erstattung zu ermöglichen.

Auch in anderer Hinsicht ist das zweizeitige Vorgehen wichtig und von Vorteil:

Die PZR wird in den Praxen auch von speziell dafür ausgebildeten Mitarbeiterinnen durchgeführt, die hierzu im Rahmen der Delegationsbestimmungen befugt sind.

Diese Befugnisse enden jedoch dann, wenn sich Beläge/Konkremente im Übergangsbereich zu chirurgischen Entfernungs-Notwendigkeiten (geschlossene Parodontal-chir. Therapie nach 4070/4075) befinden. Hierbei handelt es sich dann um nicht mehr delegationsfähige Leistungen, diese chirurgischen Leistungen sind nicht delegierbar und müssen daher vom Zahnarzt ausgeführt werden.

Eine unnütze Diskussion über diese unterschiedlichen Zuständigkeiten könnte in den politischen Gremien zu Überlegungen führen, den Delegationsrahmen neu zu bestimmen. Wie derartige Überlegungen (speziell nach einem Regierungswechsel mit Beteiligung der sog. Sozen) enden können, wollen wir uns bitte nicht vorstellen.

Das könnte im Endeffekt bedeuten, dass nicht nur die PZR zu einer rein zahnärztlich durchzuführenden Leistung wird.

Auch der GKV-Bereich muss hier kurz angerissen werden:

Auch hier ist eine zweizeitige Behandlung anzuraten!!

Die sich auch hier tummelnden Abrechnungskünstler versuchen im Sinne einer „Mehrkostenberechnung“ zu einer zeitgleich durchgeführten und über den BEMA abgerechneten Zahnsteinentfernung den Preis für die PZR „günstig“ erscheinen zu lassen.

Auch von diesem Vorgehen muss dringendst abgeraten werden. Es ist im allgemeinen (Ausnahme z.B. Endo: Längenmessung und Phys) nicht gestattet, zu einer BEMA-Sachleistung einen Aufpreis zu verlangen, andernfalls kann dieses als Verletzung der vertragszahnärztlichen Pflichten ausgelegt werden und ernste Konsequenzen nach sich ziehen.

Also auch hier:

Im ersten Termin führen Sie bitte NUR die normale BEMA-ZST durch. Nach Regeneration des marginalen Parodonts (z.B. 2 Wochen) kann als ausservertragliche Leistung die nach GOZ individuell kalkulierte (Anhaltspunkt GOZ 1040, ca. 100€, evtl. an der Restbezahnung orientiert) PZR folgen.

Für die Durchführung der PZR (wie ALLER anderen Behandlungsmaßnahmen, auch bei Faktoren unter 2,3) gilt weiterhin die allgemeine Empfehlung zur Verwendung der Vereinbarungen über Leistungen und abweichende Vergütungshöhe (§2GOZ). Sie verbessern Ihre Liquidationssicherheit erheblich.

Sollten sich bei der Durchführung unserer Empfehlungen irgendwelche Beanstandungen seitens der Kostenerstatter ergeben, bitten wir um KURZFRISTIGE Mitteilung.

Trotzdem, bitte immer hübsch fröhlich bleiben.

KH Lano

GOZ-Koordinator