Rechtstipp Oktober 2008: Urheberrechtsverletzung

Urheberrechtsverletzung zum ermäßigten Preis – leider nicht für Zahnärzte
Ein launiger, aber ernster Kommentar von RA Frank Heckenbücker, Köln

  • Es gibt Zahnärzte, die haben viel Pech mit ihrem Internet-Auftritt. Nachdem sie abgemahnt wurden, weil sie dort ein Bild eingestellt haben, welches sie in Berufskleidung zeigt, kommt der Nächste und möchte ihnen untersagen, Obst auf ihrer Seite zu zeigen.

Allgemeine Information

RA Frank Heckenbücker, Köln. Aus “Implantologie Zeitung 4/2008, mit freundlicher Genehmigung

Es gibt Zahnärzte, die haben viel Pech mit ihrem Internet-Auftritt. Nachdem sie abgemahnt wurden, weil sie dort ein Bild eingestellt haben, welches sie in Berufskleidung zeigt, kommt der Nächste und möchte ihnen untersagen, Obst auf ihrer Seite zu zeigen.

Und jetzt flattert ihnen eine Abmahnung ins Haus, mit der ihnen untersagt wird, die Karte, die den Patienten den Weg zur Praxis zeigen soll, zu verwenden. Gleichzeitig sollen Lizenzgebühren entrichtet werden und Anwaltskosten in vierstelliger Höhe, da die Verwendung der Karte eine Urheberrechtsverletzung darstellen soll.

Urheberrecht – was hat das denn mit einer Strassenkarte zu tun, schützt das Urheberrecht nicht künstlerische Leistungen Musik, Bücher, Fotos, Filme?

Das deutsche Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst und zu diesen gehörten nach dem Gesetzeswortlaut eben auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Eine Straßenkarte ist also urheberrechtlich für denjenigen geschützt, der diese wissenschaftliche/ technische Leistung der Erstellung der Karte erbracht hat.

Nach § 29 UrhG (Urheberrechtsgesetz) ist das Urheberrecht als solches nicht übertragbar, es verbleibt immer bei demjenigen, der das Werk geschaffen hat. Übertragen werden kann aber das Nutzungsrecht an dem geschaffenen Werk.

Das Nutzungsrecht für die Straßenkarte liegt also bei dem Verlag, der die Straßenkarte in Auftrag gegeben hat und dem Urheber hiefür ein entsprechendes Entgelt gezahlt hat. Dieser Verlag hat nun das Recht erworben, von jedem, der das Werk nutzen möchte, hierfür ebenfalls ein entsprechendes Entgelt zu verlangen.

Kauft man eine Strassenkarte an der Tankstelle, macht man sich hierüber keine Gedanken und empfindet es als normal, einen entsprechenden Preis zu entrichten. Aber bei der Nutzung des Internet ist das Bewußtsein, nicht alles was man dort findet kopieren und für sich selbst verwenden zu dürfen, häufig nicht besonders stark entwickelt.

Unser Zahnarzt wird also möglicherweise einwenden, ich habe die Karte auf einer Internetseite gefunden und dann auf meine Seite kopiert.

Das durfte er aber nicht so einfach. Er hätte sich erkundigen müssen, wem die Nutzungsrechte an dieser Karte zustehen und sich um ein eigenes Nutzungsrecht bemühen müssen.

Die Abmahnung ist, sofern der Anspruchssteller sein Urheberbeziehungsweise Nutzungsrecht nachweist, völlig zu Recht erfolgt. Er ist daher verpflichtet, die mit der Abmahnung verbunden Anwaltskosten zu tragen und darüber hinaus ist er zum Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung verpflichtet.

Nun wendet der Zahnarzt aber ein, er habe in der Zeitung gelesen, dass der Bundestag am 11.April 2008 ein Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums erlassen habe und dort sei doch festgelegt worden, dass für die anwaltliche Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung nur 100 Euro Anwaltskosten von der Gegenseite verlangt werden dürfen.

Es trifft zu, dass im Rahmen dieses Gesetzes ein neuer Paragraph 97 a in das UrhG eingeführt wurde und da steht tatsächlich eine Regelung, die die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung auf 100 Euro begrenzen wenn… ein Verbraucher eine unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begeht.

Das Beispiel, das dass Bundesjustizministerium hierfür in seiner Pressemitteilung zur gesetzlichen Neuregelung verwandt hat, ist die sechzehnjährige Schülerin, die auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden hat, damit ihre Freunde sie besser finden.

Der Zahnarzt, der eine Strassenkarte auf seine Praxishomepage stellt, damit seine Patienten ihn besser finden, handelt aber nicht als Verbraucher außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, sondern im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit. Die Begrenzung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren auf 100 Euro kommt ihm folglich nicht zu Gute.

Würde sich etwas ändern, wenn unser Zahnarzt die Karte nicht selbst kopiert hat, sondern er seinen Internetauftritt bei einem Anbieter gekauft hat?
Im Verhältnis zum abmahnenden Urheber- oder Nutzungsrechtsinhaber bleibt es dabei, dass der Zahnarzt zur Unterlassung der Verwendung verpflichtet ist und die Kosten der Abmahnung zu tragen hat. Der Schadensersatz hinsichtlich der Lizenzgebühren ist jedoch grundsätzlich gegen den Ersteller der Internetseite zu richten.

Im Verhältnis zum Ersteller der Internetseite hat der Zahnarzt Anspruch auf Schadensersatz für die im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Kosten.

Als Fazit bleibt, will man derartige Abmahnungen vermeiden, sollte man seine Strassenkarte selber zeichnen, und sich, wenn man eine Internetseite in Auftrag gibt, zusichern lassen, dass die verwendeten Graphiken, Karten, Bilder und ähnliches frei von den Rechten Dritter sind und sich im Zweifel die Nutzungsrechte nachweisen zu lassen.

RA Frank Heckenbücker, Köln.

 

Rechtstipp September 2008 Retrograde endodontische Behandlung bei einer WSR

Retrograde endodontische Behandlung bei einer WSR

Kanalaufbereitung und Wurzelfüllung zusätzlich berechenbar ?

Auch ein Dauerthema: Berechnung von Kanalaufbereitung und Wurzelfüllung zusätzlich zur Resektion. Oder passt nur GOZ 205 (einflächige Füllung) ? Oder vielleicht die Analogie ?

Allgemeine Informationen

Die retrograde Aufbereitung und Füllung eines Wurzelkanals im Rahmen einer WSR entsprechen im Leistungsinhalt den GOZ-Positionen 241 und 244.

Voraussetzung dafür ist, dass der Kanal tatsächlich ein Stück aufbereitet wurde – was mit modernen Ultraschall-Systemen auf relativ große Tiefe möglich ist; die nachfolgende Füllung entspricht dann auch einer Wurzelfüllung.

Dies ist auch die einhellige Ansicht von Zahnärztekammern und Kommentaren.

So die GOZ-Fibel Bayern:

„Auch die „retrograde” Wurzelfüllung wird nach der Position 244 GOZ berechnet. Zusätzlich wird – sofern der Leistungsinhalt erbracht ist – auch die vorher notwendige retrograde Wurzelkanalaufbereitung nach 241 GOZ berechnet. (Beide sind selbständige Leistungen und unabhängig von einer orthograden Wurzelbehandlung). Berechenbar je Wurzelkanal. Zusätzlich werden die notwendigen Leistungen der Wurzelspitzenresektion (je Wurzelspitze) angesetzt. Bei konfektionierten apikalen Stiftsystemen fallen darüber hinaus Materialkosten an.”

Der gerichtsrelevante Kommentar Liebold/Raff/Wissing dazu:

„Wurzelkanalaufbereitung und Wurzelkanalfüllung stellen, gleichgültig, ob vor oder während der Resektion durchgeführt, eine selbstständige Leistung dar und sind somit nach den GOZ-Nrn. 241 und 244 berechenbar. Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig.”

Unterschied: Retrograde Wurzelfüllung – retrograder Verschluss

Wenn keine retrograde Kanalaufbereitung erfolgt, kann alternativ auch eine „retrograde Füllung” gelegt und berechnet werden. Dazu Liebold/Raff/Wissing:

Es ist also zwischen einer retrograden Wurzelkanalaufbereitung plus einer retrograden Wurzelfüllung und zwischen einem retrograden Verschluss (Abdichtung ohne weitere Behandlungsmaßnahmen am Wurzelkanal) zu unterscheiden. Diese Leistung entspricht dem Legen einer einflächigen Füllung (GOZ-Nr. 205).

Hinweise:

1. Wird zur retrograden Wurzelfüllung oder auch zur Abdichtung sehr teures Material verwendet (z.B. MTA), so kann dieses nach BGH berechnet werden, wenn die Kosten 75% des 2,3 fachen Steigerungssatzes übersteigen. Alternativ kann das Material auf einem Eigenlaborbeleg berechnet werden.

2. Eine analoge Berechnung scheidet aus, da auch bereits früher retrograde Wurzelfüllungen beziehungsweise apikale Verschlüsse gelegt wurden; eine Honorarvereinbarung ist natürlich möglich.

3. Die Leistungen gelten je Wurzelspitze.

4. Bei entsprechender Indikation ist die Kombination retrograde Wurzelfüllung (244) plus anschließende Deckfüllung (205) denkbar; ein erläuternder Hinweis in der Liquidation ist sinnvoll. Eine Einschränkung von Seiten der Versicherung muss von dieser dargelegt werden, einschließlich des Namens des beratenden Zahnarztes.

In der Anlage ein Textbaustein für die Korrespondenz. Nichtzutreffendes ist zu streichen.

 

Textbaustein für den Patienten

***** Nichtzutreffendes streichen

***** Hinweis: Es handelt sich beim Zahn ____ um insgesamt ____ Wurzelkanäle
__________________________________________________________________

Die retrograde Aufbereitung und Füllung eines Wurzelkanals im Rahmen einer WSR

Im Rahmen der geplanten/durchgeführten chirurgischen Wurzelspitzenresektion wurden eine retrograde Kanalaufbereitung (von der Wurzelspitze aus) und eine Wurzelfüllung durchgeführt.

Ziel dieser Behandlung ist es, den Wurzelkanal zum umgebenden Knochen hin hermetisch abzudichten, um eine ungestörte Heilung und damit den Erhalt des Zahnes zu ermöglichen.

Dabei wurde der Kanal von apikal erneut ein Stück in die Tiefe aufbereitet und erweitert; damit ist sichergestellt, dass die auf konservativem Wege nicht erreichbaren Kanalabschnitte versorgt werden können. Der neu geschaffene Wurzelkanal wurde dann mit einem speziellen Material gefüllt und verschlossen.

Dies sind nach dem Wortlaut der GOZ separate Leistungen und keinesfalls Bestandteil der Wurzelspitzenresektion. Sie wurden mit den GOZ-Positionen 241 (Kanalaufbereitung) und 244 (Wurzelfüllung) berechnet, deren Leistungsbeschreibung in der Gebührenordnung mit der durchgeführten Behandlung übereinstimmen. Sie sind überdies weit umfänglicher als ein einfacher Verschluss der Wurzelspitze mittels einer Füllung.

Entgegenlautende Ansichten von Kostenerstattern ist von Zahnärztekammern und anerkannten Kommentaren vielfältig widersprochen.

Beispielhaft die GOZ-Fibel der Zahnärztekammer Bayern: „Auch die „retrograde” Wurzelfüllung wird nach der Position 244 GOZ berechnet. Zusätzlich wird – sofern der Leistungsinhalt erbracht ist – auch die vorher notwendige retrograde Wurzelkanalaufbereitung nach 241 GOZ berechnet.”

Der gerichtsrelevante Kommentar Liebold/Raff/Wissing dazu: „Wurzelkanalaufbereitung und Wurzelkanalfüllung stellen, gleichgültig, ob vor oder während der Resektion durchgeführt, eine selbstständige Leistung dar und sind somit nach den GOZ-Nrn. 241 und 244 berechenbar.”

***** Für die Wurzelfüllung wurde ein sehr teures Material verwandt (siehe Materialnachweis in der Liquidation). Der Preis übersteigt das 2.3fache GOZ-Honorar der Pos. 241; das Material ist nach BGH (Urteil vom 27. 5. 2004, III ZR 264/03) damit berechungsfähig.

Die vorgenommene Berechnung ist damit gebührenrechtlich korrekt
____________________________________________________________________________

***** Die retrograde Füllung eines Wurzelkanals im Rahmen einer WSR

Im Rahmen der geplanten/durchgeführten chirurgischen Wurzelspitzenresektion wurde nach Abtragen der Wurzelspitze eine kleine Kavität in den Wurzelkanal präpariert und diese in einem speziellen Verfahren mittels eines besonderen Materials verschlossen.

Vorliegend hat der Kostenerstatter diese Berechnungsfähigkeit verneint mit dem Hinweis,

***** die Leistung sei im Honorar der Wurzelspitzenresektion enthalten.

***** das Material könne nicht separat berechnet werden.

Dies ist nach dem Wortlaut der GOZ eine separate Leistungen und keinesfalls Bestandteil der Wurzelspitzenresektion.

Das ist auch die einhellige Ansicht von Zahnärztekammern und Kommentaren; auch im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung ist eine retrograde Füllung zusätzlich zu Wurzelspitzenresektion berechenbar.

Dazu der gerichtsrelevante Kommentar von Liebold/Raff/Wissing: „Wenn keine retrograde Kanalaufbereitung erfolgt, kann alternativ auch eine „retrograde Füllung” gelegt und berechnet werden. Diese Leistung entspricht dem Legen einer einflächigen Füllung (GOZ-Nr. 205).”

***** Für die Wurzelfüllung wurde ein sehr teures Material verwandt (siehe Materialnachweis in der Liquidation). Der Preis übersteigt das 2.3fache GOZ-Honorar der Pos. 241. das Material ist nach BGH (Urteil vom 27. 5. 2004, III ZR 264/03) zu Recht berechungsfähig.

Die vorgenommene Berechnung ist damit gebührenrechtlich korrekt.

 

 

Rechtstipp Juli 2008 Keramikbrackets medizinisch notwendig ?

Keramikbrackets – medizinisch notwendig ?
Auch zusätzlich erstattungsfähig ?

Keramikbrackets – die sicherlich ästhetischste Variante. Von Kostenerstattern zumeist als „medizinisch nicht notwendig” abgelehnt, trotz gegenlautender Rechtsprechung.

Kommentar

Keramikbrackets sind die wohl ästhetischste Bracketvariante, da sie nahezu unsichtbar sind, vor allem bei der zusätzlichen Verwendung hell ummantelter Bögen. Dazu kommt der Tragekomfort durch spezielle Abrundungen. Zudem sind neuere Keramikbrackets mit Sollbruchstellen in der Retention und nichtschmelzschneidenden Hartmetallfinierer auf dem Markt, die Zahnschäden bei der Bracketentfernung verhindern können.

Auf Grund des aufwendigen Herstellungsverfahrens sind diese Brackets allerdings teurer und werden daher üblicherweise zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Auch der Mehraufwand in Befestigung und spätere Abnahme ist erheblich.

Dazu die GOZ-Fibel der bayerischen Zahnärztekammer:

„Keramikbrackets sind schwieriger und zeitaufwendiger einzugliedern (Primer, Silanisieren etc.) als Metallbrackets. Auch die Abnahme der Keramikbrackets ist schwieriger und zeitaufwendiger, insbesondere besteht die Gefahr, dass dabei die Brackets splittern und dann aufwendig in mehreren Teilen entfernt werden müssen. All dieser Mehraufwand ist durch einen höheren Steigerungssatz, ggf. durch eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ, abzugelten.”

Nach Auffassung zahlreicher Kostenerstatter handelt es sich bei Keramikbrackets – sofern sie aus ästhetischen Gründen verwendet werden – um eine nicht medizinisch notwendige Leistung, die nicht versichert und daher nicht zu erstatten ist.

Spezielle Urteile zur Erstattung von Keramikbrackets sind nicht bekannt. Allerdings gibt es zwei neuere BGH Urteile, wonach die zumutbare Grenze beim Materialeinsatz definiert wurde, und auch festgestellt wurde, dass die medizinische Notwendigkeit ausschließlich auf den Befund, nicht aber auf die Behandlungskosten abzielt.

Der Versorgungsstandard lässt es in manchen Fällen nicht zu, dass Patienten jahrelang mit sichtbaren, metallfarbenen Brackets versorgt sind. Hierbei handelt es sich jedoch nicht etwa um ästhetische Maßnahmen im Sinne einer reinen Schönheitsverbesserung, sondern um das Vermeiden von Maßnahmen, die seitens des Patienten, aber auch von seiner Umwelt als entstellend empfunden werden (wie z.B. metallfarbene Frontzähne).

Dazu gibt eine ganze Reihe von Urteilen, die den Anspruch auf ästhetisch ansprechende Maßnahmen beim privatversicherten Patienten bestätigt haben. Dieser greift nicht nur z.B. bei der Verwendung von hinteren Molaren, sondern eben auch bei kieferorthopädischer Behandlung.

Alle Urteile und Argumente finden sich im nachfolgenden Textbaustein. Dazu die ausführliche Stellungnahme aus der GOZ-Fibel der Bayerischen Landeszahnärztekammer, die ggf. auch dem Patienten zur Verfügung gstellt werden kann.

Textbaustein

Erstattung von Keramikbrackets

Im Rahmen der medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlung wurden so genannte Keramikbrackets verwendet. Diese sind weit gehend unsichtbar und ermöglichen zusammen mit zahnfarbenen Bögen damit auch Behandlungen, die mit den üblichen Metallbrackets – vor allen Dingen beim Erwachsenen – sonst kaum durchführbar wären. Der Versorgungsstandard lässt es in manchen Fällen nicht zu, dass ein Patient jahrelang mit sichtbaren, metallfarbenen Brackets versorgt ist, die von seiner Umwelt als entstellend empfunden werden.

Der Kostenerstatter verweigert die Anerkennung mit dem Hinweis, Keramikbrackets wären nur aus ästhetischen und nicht aus medizinischen Gründen eingesetzt worden; damit entfalle die Versicherungsleistung. Dies ist nach aktueller Rechtslage nicht zutreffend.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit allein danach, ob eine Behandlungsmaßnahme objektiv medizinisch notwendig ist (BGH 29.11.1978, IV ZR 175/77 und 29.5.1991, IV ZR 151/90).

Der BGH hat im sog. Alpha-Urteil (12.03.2003, IV ZR 278/01) überdies klar ausgeführt, dass Kostengesichtspunkte keine Rolle spielen dürfen. Daher kann die Versicherung ihren Versicherungsnehmer nicht auf eine kostengünstigere Alternative verweisen, sondern muss die Kosten für die geplante Behandlung in tariflichem Umfang erstatten.

Ein weiteres Urteil des BGH befasst sich mit der Zumutbarkeit der Materialkosten. Der BGH hat am 27. 5. 2004 (II ZR 264/03) entschieden, dass Material berechnet werden kann, wenn dies teurer ist als 75 % des 2,3 fachen GOZ-Satzes ist. Das Gericht sah hier eine Regelungslücke in der GOZ; es ginge nicht an, dass das Material fast genauso teuer wie das Honorar ist. Dieses Urteil erging im Zusammenhang mit Implantatfräsen, gilt nach juristischer Ansicht allerdings auch für alle anderen Materialien oder Einmalinstrumente.

Zahlreiche andere Gerichte haben die medizinische Notwendigkeit von vermeintlich “kosmetischen” Leistungen bestätigt: LG Mannheim (17.102003, 8 O 29/02), LG Essen (10.1.2005, 1 O 250/05), LG Fürth (16.1.1979, 3 O 3132/76). Auch das OLG Düsseldorf (7.5.1996, 4 U 43/95) bestätigte diese Ansicht. Auch diese Urteile gelten für den Anspruch des Patienten auf eine ästhetisch akzeptable kieferorthopädische Behandlung.

Nach alldem wurden die Keramikbrackets korrekt berechnet, eine Erstattung sollte verlangt werden.

 

 

Rechtstipp Juni 2008 Die Mesiostruktur bei Implantaten

Die Mesiostruktur bei Implantaten Berechnungsfähig oder nicht ?

• Bei erheblich divergierenden Implantat-Achsen oder stark zurückgebildetem Kiefer kann eine Zwischenkonstruktion, die sog. „Mesiostruktur“, Abhilfe schaffen. Entgegen Einwänden von PKVen ist sie zusätzlich berechnungsfähig.

 

Kommentar  

Eine Mesiostruktur (auch Mesostruktur genannt) ist ein metallisches Bindeglied (“Zwischengerüst”) zwischen einem Implantat und der eigentlichen Suprakonstruktion. Hauptsächlich wird sie eingesetzt bei nicht-parallelen Implantatachsen, ästhetisch ungünstiger Insertion von Implantaten und bei einem stark zurückgebildeten Kiefer.

Sie kann überdies eine sinnvolle Lösung bezüglich der Überprüfungs-, Reparatur- und Pflegemöglichkeiten sein. Die eigentliche Mesiostruktur wird entweder ausgeführt als zementierte oder häufiger als geschraubte Version.

Die Herstellung dieser Struktur ist eine selbstständige Leistung und daher zusätzlich nach GOZ 220 oder 221 berechenbar; der Steigerungsfaktor bestimmt sich nach dem erforderlichen Aufwand, der bei einer zementierten Version schon einmal gering, bei geschraubter Struktur erheblich sein kann.

Kostenerstatter bezweifeln häufig die zusätzliche Berechnung der Mesiostruktur, obwohl tatsächlich zwei separate Restaurationsteile eingegliedert werden.

Ein Urteil hier zu konnte bislang nicht ermittelt werden; jedoch gesteht die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 2.5.2007 die zusätzliche Berechnungsmöglichkeit der Mesiostruktur zu, Wortlaut im Textbaustein.

Hinweis: Die medizinisch notwendige Entfernung und Wiederbefestigung im Rahmen des Recalls oder einer Reparatur kann durch die Positionen 229 und 232/511 GOZ liquidiert werden.

 

Textbaustein  

Berechnung einer Mesiostruktur

Im Rahmen der prothetischen Versorgung auf Implantaten mussten eine bzw. mehrere sogenannte Mesiostrukturen eingegliedert werden. Dies sind individuell hergestellte Distanzteile zwischen Implantat und Suprakonstruktion; sie sind medizinisch notwendig bei anatomisch ungünstiger Stellung der Implantate beziehungsweise bei ungünstigen Kieferverhältnissen.

Gleichzeitig ermöglichen sie eine leichte Entfernung und Wiedereingliederungen der prothetischen Konstruktionen zum Zwecke der Reinigung, der Überprüfung der Implantate oder auch im Falle einer Reparatur.

Die Eingliederung der Mesiostruktur ist ein zusätzlicher aufwändiger Arbeitsschritt, dessen Liquidationsmöglichkeit allerdings vom Kostenerstatter bestritten wird. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage; die Herstellung, Anpassung und Eingliederung ist keinesfalls in der Leistung für die Suprakonstruktion enthalten.

Dazu schreibt die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein: “Da es sich bei dem Ausgleichskonus um eine selbstständige Leistung handelt, ist hierfür z.B. GOZ 220 oder 221 berechenbar. Es ist also durchaus möglich, dass in solchen Fällen ein Zahn/Implantat mit zwei Kronen versorgt werden muss; diese sind entsprechend zweimal berechenbar.”

Die Berechnung erfolgte daher zu Recht.

 

 

Rechtstipp Mai 2008 Der Nebenjob für Mitarbeiter: geduldet – erlaubt – verboten?

Der Nebenjob für Mitarbeiter: geduldet – erlaubt – verboten?
Wer die Regeln bricht, kann Ärger bekommen

Die vom allabendlichen Disko-Job müden Augen der Mitarbeiterin am Morgen, die „Urlaubsreife” nach einem anstrengen Full-time-Job in den Ferien oder der Samstags-Job beim Nachbarkollegen – das muss vom Arbeitgeber nicht geduldet werden. Darf man Nebenjobs ganz verbieten, wo ist die Grenze ?

 

Allgemeine Informationen

(29.12.2007/micra/425)
Der Nebenjob: geduldet – erlaubt – verboten

Nebenjobs sind begehrt, für die Haushalts- und Urlaubskasse oder teure Hobbys; sie vermögen aber die Arbeitskraft im Hauptjob oftmals zu reduzieren. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist recht eindeutig.

1. Ohne vertragliche Regelung
Wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts dazu vereinbart ist, kann der Arbeitnehmer auch ohne Zustimmung seines Arbeitgebers einer Nebentätigkeit nachgehen.
Allerdings nur, soweit die „Hauptarbeit” nicht beeinträchtigt ist und zusammen mit dem Nebenjob acht Stunden täglich bzw. 48 Stunden/Woche nicht übersteigt.

Unzulässig ist jede Nebenbeschäftigung, die mit der hauptberuflichen Tätigkeit in direkter Konkurrenz steht (z.B. PZR in einer Nachbarpraxis).

Auch weniger seriöse Jobs z.B. im Rotlichtmilieu vermögen dem Ansehen einer Praxis zu schaden und können verboten werden.

2. Nebenjobs mit vertraglicher Regelung
Das Recht des Arbeitnehmers zu einer Nebenbeschäftigung kann durch den Arbeitsvertrag beschränkt bzw. geregelt werden; eine Vertragsklausel, welche jegliche Nebentätigkeit pauschal verbietet, ist jedoch unwirksam.

So müssen z.B. gelegentliches Kellnern auf einer Veranstaltung und Aushilfe in einem Laden oder kleinere Schreibarbeiten nicht genehmigt werden.

Sinn für beide Seiten macht daher eine vertragliche Regelung, wonach ein Nebenjob angemeldet, beschrieben und genehmigt werden muss. In der Anlage daher der Vorschlag einer Vertragsklausel zur Nebentätigkeit.

Bevor ein Nebenjob erlaubt wird, sollte sich Arbeitgeber eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeit und des Zeitaufwandes anfordern, um die Genehmigung widerrufen zu können, falls sich die Voraussetzungen dazu geändert haben sollten.

Achtung: Falls sich der Arbeitgeber bezüglich Art und Umfang der genehmigten Nebentätigkeit geirrt hat, kann er deshalb die Erlaubnis nicht nachträglich widerrufen.

Nebenjobs im Urlaub
Sie sind tabu, da die Erholung gefährdet ist. Ein genehmigter Feierabend- oder Wochenendjob darf auch im Urlaub erbracht werden.

Auch ein krankgeschriebener Arbeitnehmer sollte in der Regel keiner Nebentätigkeit nachgehen – zumindest wenn die Heilung durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt wird.

Unerlaubte Nebentätigkeit
Mit Abmahnung und sogar Kündigung muss ein Arbeitnehmer rechnen, wenn er trotz vertraglicher Verpflichtung seine Nebentätigkeit nicht meldet bzw. einer unerlaubten Arbeit nachgeht. Bei einer Konkurrenztätigkeit ist sogar eine fristlose Kündigung möglich.

Entlohnung
Interessant für den Arbeitgeber sind nur Tätigkeit und Zeitaufwand; die Entlohnung ist Sache des Arbeitnehmers, es gibt keine Verdienstgrenzen. Es kann allerdings zur Interessenkollision kommen, da auch in einer Nebentätigkeit Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben.

Fazit:
Transparenz bei einer Nebentätigkeit macht Sinn – sauber beschrieben und vertraglich geregelt. Und: Ein leichtes Überstrapazieren oder seltenes „Über-die-Stränge-Schlagen” einer wertvollen Mitarbeiterin sollte gelassen in Kauf genommen werden.

Vertragsmöglichkeit einer Nebenjob-Regelung

(29.12.2007/micra/426)
Diese kann in neue Verträge oder nachträglich per Änderungsvereinbarung aufgenommen werden.
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(1) Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

(2) Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern ausgeschlossen ist, dass die Nebentätigkeit weder die Wahrnehmung der dienstlichen Pflichten noch die: sonstigen betrieblichen Interessen des Arbeitgebers mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt.

(3) Der Arbeitgeber hat die Entscheidung über den Antrag des Mitarbeiters auf Zustimmung zu der angestrebten Nebentätigkeit innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Antrags zu treffen. Bleibt eine Entscheidung des Arbeitgebers innerhalb dieser Frist aus, gilt die Nebentätigkeit als stillschweigend genehmigt.

(4) Die bereits erfolgte Zustimmung zu einer Nebentätigkeit unterliegt dem jederzeitigen Widerruf, wenn das Interesse des Arbeitgeber dies auch unter Berücksichtigung der Belange des Mitarbeiters rechtfertigt.

 

 

Rechtstipp April 2008 Mehrfache Berechnung der ELM

Mehrfache Berechnung der ELM

Die Elektrometrische Längenmessung des Wurzelkanals ELM (GOZ-Position 240) wurde im Rahmen der endodontischen Behandlung mehrfach erbracht und auch berechnet, jedoch nur einmal vom Kostenerstatter berücksichtigt. Dieses ist gebührenrechtlich und fachlich falsch.

 Die ELM wurde vorliegend mehrfach medizinisch erforderlich, da die Länge des Wurzelkanals schrittweise ermittelt worden ist, im Wechsel mit Aufbereitung und Reinigung. Auf diese Weise konnten eine Überinstrumentierung des Wurzelkanals und das Transportieren von infiziertem Material in den Knochen um die Wurzelspitze verhindert werden.

Gleichzeitig konnte die Zahl der erforderlichen Röntgenbilder reduziert werden.

In der amtlichen Gebührenordnung gibt es überdies keinerlei Begrenzung zur Berechnung dieser Leistung. Auch die Bundeszahnärztekammer stellt ausdrücklich eine mehrfache Berechnungsmöglichkeit fest.

Nach alledem muss diese medizinisch notwendige Leistung auch mehrfach erstattet werden.

Kommentar  

(20.12.2006/micra/115)
Die elektrische Längenmessung ELM kann während einer Behandlungssitzung pro Kanal durchaus mehrfach erforderlich werden.

Zum einen bei der fraktionierten Aufbereitung des Kanales, um sich quasi an den Apex anzutasten. Inzwischen gibt es für die rotierende Aufbereitung sogar Motoren, welche eine kontinuierliche Längenmessung ermöglichen; diese spricht bei jedem Instrumentenwechsel erneut an.

Zum anderen kann die Längenmessung beim stark verschmutzten Kanal zunächst unsicher sein. Bei zunehmender Tiefe der Aufbereitung und nach erfolgter Reinigung des Kanals ist eine erneute Längenmessung medizinisch oftmals notwendig, ebenso wie nach Abschluss der Aufbereitung und erfolgten physikalischen Maßnahmen.

Gerade die mehrfache Längenmessung im Rahmen der Aufbereitung kann eine ungewollte Überinstrumentierung und damit Infektionen des periapikalen Gewebes mit hoher Sicherheit verhindern.

Eine Begrenzung der Häufigkeit ist in der Gebührenordnung an keiner Stelle vorhanden.

Zu diesem Punkt äußert sich auch die Bundeszahnärztekammer: „Festzuhalten bleibt, dass es möglich ist, die elektrische Längenmessung im Laufe einer endodontischen Behandlung mehrfach zu wiederholen. In diesem Fall ist eine mehrfache Berechnung der Messung erlaubt.”

 

 

Rechtstipp März 2008 Mehrfachberechnung der Pos. 801 GOZ

Mehrfachberechnung der Pos. 801 GOZ
Zweimal je Analyse oder nur zweimal je Behandlung ?

 

Der Text zur Pos. 801 GOZ „höchstens 2x berechnungsfähig” führt häufig auch nur zur zweimaligen Erstattung – trotz zahlreicher Registrate anlässlich Analysen, Vorbehandlungen und der definitiven Restauration innerhalb eines komplexen Behandlungsfalles. Hier die Argumente dagegen
 

 

Allgemeine Informationen  

(12.01.2008/micra/444)

Ein Registrat kann auf Grund muskulärer oder artikulärer Störungen fehlerhaft sein, auch die „Tagesform” des Patienten bzw. Behandlers oder auch Probleme mit dem Material können ursächlich sein. Aus diesem Grunde macht ein Kontrollregistrat Sinn, mit dem eine Übereinstimmung überprüft werden kann. Die GOZ begrenzt die Berechnung auf zwei Registrate, medizinisch notwendige weitere Kontrollregistrate können nur über den Steigerungsfaktor berechnet werden.

Die Praxis von Kostenerstattern, diese Begrenzung auf einen Behandlungsfall insgesamt zu beziehen, ist fachlich wie gebührenrechtlich falsch. Hier sind für Analysen, Vorbehandlungen und die definitive Restauration zahlreiche Relationsbestimmungen erforderlich, die unmöglich mit einem zweifachen Ansatz der Position 801 GOZ abgegolten sein können.

Dies wurde sowohl in mehreren Gerichtsentscheidungen, von den Zahnärztekammern wie auch von den zahnärztlichen Kommentaren bestätigt. Die Urteile und Kommentare finden sich im nachfolgenden Textbaustein.

Anlässlich eines GOZ-Symposiums hat eine Versicherung zugestanden, „dass bei erkennbarer medizinischer Notwendigkeit, so wenn sich
im Laufe der Behandlung die Gebisssituation verändert, eine Berechnung der Leistungen nach den Nummern 801 ff. auch mehrfach je Behandlung möglich ist”.
Nach alledem kann jede medizinisch notwendige erneute Relationsbestimmung berechnet werden, ebenso wie ein Kontrollregistrat.

Hinweise:

1. Die Berechnung der Positionen 801ff. ist unabhängig von der Erstellung eines Funktionsstatus.

2. Die Relationsbestimmung hat mit einem Quetschbiss (willkürliches Zubeißen des Patienten in eine erhärtende Masse) nichts gemein. Die Registrierung der gelenkbezüglichen Zentrallage (Lage der Unterkiefergelenkköpfe in zentrierter Position in den beiden Gelenkpfannen des Schädels des Unterkiefers) hat wegen des anderen Charakters und des ungleich höheren Aufwandes eine eigene Gebührennummer.

3. Daher ist die Relationsbestimmung – im Gegensatz zu einem schlichten Quetschbiss – im Zusammenhang mit weiteren funktionsanalytischen Maßnahmen bei der Anfertigung von Kronen zusätzlich berechnungsfähig.

Bestätigt wird diese Sichtweise vom LG Duisburg (24.06.1994, 4 S 473/92): „Bei einer Versorgung mit Kronen ist die zahnärztliche Leistung “Relationsbestimmung” nicht in den Gebührennummern 220 bis 222 mit eingeschlossen”.

Textbaustein – nichtzutreffendes streichen/ändern  

(12.01.2008/micra/445)
Mehrfachberechnung der Pos. 801 GOZ (Relationsbestimmung)

Im Rahmen der ***** geplanten/durchgeführten Behandlung wurde die Pos. 801 GOZ (Relationsbestimmung) mehrfach angesetzt. Dies ***** ist/war medizinisch notwendig im Zusammenhang mit

***** einer vorab durchgeführten Analyse / Okklusionsänderungen im Rahmen der Schienentherapie / einer erneuten Bissnahme nach Tragen von therapeutischen Langzeitprovisorien / der durchgeführten prothetischen Restauration / einer erneuten Bissnahme im Rahmen prothetischen Behandlung / anlässlich einer Remontage.

Die Position 801 wurde jedoch nur zweimal erstattet mit dem Hinweis auf den einschränkenden Text in der Gebührenordnung „höchstens zweimal berechungsfähig”.

Diese Einschränkung ist fachlich wie gebührenrechtlich falsch.

Relationsbestimmungen, insbesondere im Krankheitsfall, können vielfältig fehlerbehaftet sein, daher macht es Sinn, mit einem sog. „Kontrollregistrat” das Erstregistrat zu überprüfen; nur hier greift die Beschränkung „zweimal”.

Die Begrenzung auf zweimal bezieht sich daher auf jeden einzelnen erneuten Analysegang.

Jede medizinisch notwendige weitere Relationsbestimmung in einer anderen Phase einer Behandlung bzw. bei einem erneuten Analysegang kann wiederum berechnet werden, immer auch mit zusätzlichem Kontrollregistrat.

Dies haben zahlreiche Gerichte bestätigt, u.a. das Landgericht Düsseldorf (22.03.1991, 20 S 179/90), das Landgericht Wuppertal (15.02.2000, 16 S 251/99) und das Amtsgericht Hamburg (29.06.2000, 20B C 2091/96).

Auch die Zahnärztekammern bestätigen ausdrücklich die mehrfache Berechnungsmöglichkeit der Position 801 für jeden erneuten Analysegang, ebenso wie der gerichtsrelevante Kommentar von Liebold/Raff/Wissing www.bema-goz.de .

Die vorliegende mehrfache Berechnung der Position 801 GOZ erfolgte nach alledem zu Recht.

 

 

Rechtstipp Februar 2008 – Einzelkronen und Inlays , ZE oder Kons?

Einzelkronen und Einlagefüllungen – ZE oder konservierende Leistung ?
Es gilt, was im Versicherungsvertrag steht – sonst nach GOZ

 

  • Immer wieder der Ärger um die reduzierte Bezuschussung bei Einzelzahnrestauration: gelten Einzelkronen und Einlagefüllungen als Zahnersatz ?
  • Oder Teilkronen pauschal als Kronen ?
  • Werden auch funktionsanalytische Leistungen zu Recht nur reduziert bezuschusst?

 

Allgemeine Informationen

Immer wieder der Ärger um die reduzierte Bezuschussung bei Einzelzahnrestauration: gelten Einzelkronen und Einlagefüllungen als Zahnersatz ? Oder Teilkronen pauschal als Kronen ? Werden auch funktionsanalytische Leistungen zu Recht nur reduziert bezuschusst ?

Die Versicherungsverträge differenzieren die Bezuschussung von konservierenden Leistungen und Zahnersatz zum Teil erheblich; bei letzterem verbleibt oftmals ein erheblicher Selbstbehalt. Zum Ärger des Versicherungsnehmers auch oft bei Einzelkronen, Einlagefüllungen und funktionsanalytischen Leistungen – obwohl diese nach der GOZ nicht dem Zahnersatz zugerechnet werden.

Generell gilt das, was im Versicherungsvertrag vereinbart ist; Wenn es dort keine spezifizierte Zuordnung gibt, gilt die Systematik der GOZ: Kronen und Einlagefüllungen gelten als konservierende Leistungen, Leistungen nach Pos 800ff GOZ sind kein Zahnersatz.

Dies ist vor allem bei älteren Verträgen oft der Fall; dort steht z.B.: „Zahnbehandlung 100%, Zahnersatz 50%”. Dies bedeutet, dass die Brücke 45-47 zu 50%, die Krone auf Zahn 44 zu 100% bezuschusst werden muss – an dieser Stelle ohne Berücksichtigung einer eventuellen Honorarvereinbarung.

Nach diesem Vertrag müssten auch FAL/FTL-Leistungen zu 100% übernommen werden, insbesondere wenn sie nur im Zusammenhang mit einer entsprechenden Erkrankungen oder der Eingliederung von Einzelzahnrestaurationen erbracht wurden.

Der Patient sollte angehalten werden, diese Vertragsbestimmungen genau zu studieren. Der Zahnarzt kann ihm das notwendige Fachwissen vermitteln; er sollte sich aber dringend hüten, jedwede Schlüsse daraus zu ziehen. Er ist kein Versicherungsberater die Tarifbedingungen werden immer komplexer, der Zahnarzt kann wegen einer falschen Beratung überdies schadensersatzpflichtig gemacht werden. Außerdem kann der Patient eine Änderungsklausel unterschrieben haben, an die er sich nicht mehr erinnert.

Vor der Einschaltung eines Anwalts kann eine vorsichtige Anfrage an die Versicherung bezüglich der Rechtmäßigkeit der reduzierten Erstattung Sinn machen (siehe Anlage). Beobachtet wird ein Einknicken der Versicherung („ohne Anerkennung einer Rechtspflicht”), insbesondere nach einem Schreiben eines mit der Materie vertrauten Rechtsanwalts.

Wenn die Versicherung die üblichen Begleitleistungen ebenfalls nur zum reduzierten Zahnersatz-Tarif erstattet, muss dies ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sein („Zahnersatz und Begleitleistungen”), sonst gilt auch hier die Systematik der GOZ.

Unklarheiten bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gehen zu Lasten des Verwenders – hier des Patienten. Maßgeblich für die Beurteilung unklarer Versicherungsbedingungen kann auch das Urteil des OLG Düsseldorf sein (4 U 43/95), wonach vertragliche Unklarheiten zulasten der Versicherung gehen.

Als besonderer Service der Praxis kann angeboten werden, gemeinsam für konservierende Behandlungen und Zahnersatz erstellte Leistungsabrechnungen daraufhin zu überprüfen, ob auch die Labor- und Nebenkosten differenziert erstattet wurden – natürlich nur in rein beratender Funktionen. Der Patient sollte bei Unklarheiten angehalten werden, von seiner Versicherung eine exakte Aufschlüsselung der Bezuschussung sämtlicher Leistungspositionen und Labor/Materialkosten zu erbitten (siehe Anlage).

Auch hier muss dringend vor definitiven Aussagen gewarnt werden – nur, wer sollte das sonst überprüfen können ?

Wenn allerdings im Versicherungsvertrag Einzelkronen, Einlagefüllungen und/oder FAL/FTL-Leistungen als Zahnersatz aufgeführt sind, muss der Versicherungsnehmer dies hinnehmen. Ein solcher Vertrag es wurde bereits vor Jahren vom damaligen Bundesamt für Versicherungsaufsicht als zulässig befunden.

Allerdings, auch hier gilt der Wortlaut des Versicherungsvertrages, zusammen mit dem Schutz des VN bei unklaren Formulierungen..

So hat das Amtsgericht München entschieden (10.12. 2002, 182 C 33067/01), dass Teilkronen zum konservierenden Tarif zu erstatten seien, da im Versicherungsvertrag nur „Kronen” als Zahnersatz aufgeführt seien, eine Teilkrone hingegen eine medizinisch unterschiedliche Leistung sei.

Gleichlautende Entscheidungen ergingen vom Landgericht Memmingen (16.8. 2001, 3 O 1179/99) sowie von den Amtsgerichten Göttingen (21.12. 2001, 30 C 389/99), Düsseldorf (9.10. 1992, 54 C 8940/92), Lüneburg (24.12. 1995, 10 C 459/94) und Westerburg (27.9. 2001, 23 C 1605/99).

Nach diesen Urteilen müssten z.B. auch Keramik-Inlays als konservierende Leistungen bezuschusst werden, wenn im Versicherungsvertrag ausdrücklich nur „Gold-Inlays” als Zahnersatz bezeichnet sind.

Anlage: Vorschlag für das Schreiben eines Patienten nach HKP oder Leistungsabrechnung, vorzugsweise per Einschreiben.

Nichtzutreffendes streichen, Text ggf. modifizieren

Hinweis: Das Schreiben sollte vom ausdrücklich vom Patienten erstellt und unterschrieben werden.
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Kronen/EInlagefüllungen wie Zahnersatz bezuschusst

***** Ihre Erstattungszusage nach dem Heil- und Kostenplan vom _________

***** Leistungsabrechnung der Liquidation vom ____________

Mit Unverständnis habe ich feststellen können, dass von Ihrer Gesellschaft die ***** Einzelkronen ****** Einlagefüllungen ***** Teilkronen als Zahnersatz angesehen werden – mit entsprechend reduzierter Erstattung.

In meinem Versicherungsvertrag wird bezüglich der Erstattung lediglich zwischen Zahnersatz und Zahnbehandlung unterschieden.

Die amtliche Gebührenordnung GOZ bezeichnet Einzelkronen und Einlagefüllungen als konservierende Zahnbehandlung; ebenso werden Leistungen nach Position 800ff nicht dem Zahnersatz zugerechnet.

Ich erwarte daher eine vertraglich korrekte Bezuschussung der konservierenden Leistungen.

Die Regelungen der AGBs und das Urteil des OLG Düsseldorf, (4 U 43/95), wonach vertragliche Unklarheiten zulasten der Versicherung gehen müssen, sind Ihrer Gesellschaft sicherlich bekannt.

Gerne erwarte ich Ihre Antwort bis zum ___________

Freundliche Grüße


Textbaustein für ein Patientenschreiben – Teilkronen als Kronen angsehen

Hinweis: Das Schreiben sollte vom ausdrücklich vom Patienten erstellt und unterschreiben werden.
_______________________________________________________________________

Bezuschussung von Teilkronen wie Kronen

***** Ihre Erstattungszusage nach dem Heil- und Kostenplan vom _________

***** Leistungsabrechnung der Liquidation vom ____________

Mit Unverständnis habe ich feststellen können, dass von Ihrer Gesellschaft die
****** vorgesehenen / eingegliederten

Teilkronen als Zahnersatz angesehen werden – mit entsprechend reduzierter Erstattung.

In meinem Versicherungsvertrag sind zwar „Kronen” als Zahnersatz bezeichnet, nicht jedoch Teilkronen.

Die Regelungen der AGBs und das Urteil des OLG Düsseldorf, (4 U 43/95), wonach vertragliche Unklarheiten zulasten der Versicherung gehen müssen, sind Ihrer Gesellschaft sicherlich bekannt.

Dazu hat überdies das Amtsgericht München entschieden (10.12. 2002, 182 C 33067/01), dass „Teilkronen zum konservierenden Tarif zu erstatten seien, da im Versicherungsvertrag nur „Kronen” als Zahnersatz aufgeführt seien, eine Teilkrone hingegen eine medizinisch unterschiedliche Leistung sei” nur die ist Aufstand.

Gleichlautende Entscheidungen ergingen vom Landgericht Memmingen (16.8. 2001, 3 O 1179/99) sowie von den Amtsgerichten Göttingen (21.12. 2001, 30 C 389/99), Düsseldorf (9.10. 1992, 54 C 8940/92), Lüneburg (24.12. 1995, 10 C 459/94) und Westerburg (27.9. 2001, 23 C 1605/99).

Ich erwarte daher eine vertraglich korrekte Bezuschussung als konservierende Leistungen.

Gerne erwarte ich Ihre Antwort bis zum ___________

Freundliche Grüße

Aktualisierte Leitlinie “Operative Entfernung von Weisheitszähnen”

Die Aktualisierung der Leitlinie „Operative Entfernung von Weisheitszähnen“ wurde im Auftrag des Zentrums Zahnärztliche Qualität (ZZQ) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) von Prof. Dr. Dr. Martin Kunkel durchgeführt

und in einem strukturierten Konsensusverfahren mit Vertretern von Fachgesellschaften und anderen Organisationen abgestimmt.

Die Leitlinie richtet sich primär an Zahnärzte und Oralchirurgen sowie an Ärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.

Die Leitlinie beschreibt, wann Weisheitszähne entfernt werden sollten bzw. wann sie belassen werden können. Leitlinien dienen als Entscheidungshilfen, indem sie den Stand der Forschung zusammenfassen. Sie haben für Zahnärzte und Ärzte weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung.

Für Patienten wurde eine Kurzversion der Leitlinie entwickelt. Diese Dokumente finden Sie unter www.zzq-berlin.de/leit.htm.

Die Leitlinie für Zahnärzte finden Sie im Downloadbereich der ZIBS-Homepage.

 

 

Rechtstipp Januar 2008 – Ganz auf Nummer sicher gehen

Allgemeine Information

Das Begleitblatt in der Anlage deckt alle möglichen Informationen und Bestätigungen des Patienten ab; es macht die Zahlungspflicht quasi “wasserdicht”. Es kann den sehr vorsichtigen Patienten allerdings auch etwas verunsichern; daher ist eine individuelle Erläuterung sinnvoll.

Dem Benutzer ist es überlassen, dieses Blatt als “Universal-Text” mit Ankreuzmöglichkeit oder in mehreren Versionen (PKV, Beihilfe, GKV) zu gestalten.

Das Blatt kann – mit kleinen Textänderungen – natürlich auch separat verwendet werden.

Hinweis: Nach anwaltlicher Auskunft kann ein Anhang an einen HKP wegen möglicher Unübersicherlichkeit für den Patienten im Streitfall ungültig sein. Daher in jedem Fall irgendwelche Zusatzerklärungen immer auf separatem Blatt vorlegen.

Anregungen zur Änderung oder Erweiterung sind sehr willkommen.

Begleitblatt zum Heil- und Kostenplan vom _________

Ich bin von meinen Zahnarzt über den wirtschaftlichen Umfang der geplanten Behandlung ausreichend aufgeklärt worden

_____ Privat versichert: Mir ist bekannt, dass meine Versicherung die Kosten nur im Rahmen meines abgeschlossen Tarifs übernimmt.

_____ Beihilfepatient: Mir ist bekannt, dass meine Beihilfestelle bezüglich der Erstattung und der Anerkennung von Begründungen sehr restriktive Bestimmungen hat

_____ Gesetzlich versichert: Mir ist bekannt, dass meine gesetzliche Krankenkasse zu den geplanten Privatleistungen keine oder nur geringe Zuschüsse geben darf.

_____ Gesetzlich versichert mit Zusatzversicherung: ich wurde darauf hingewiesen, dass meine Zusatzversicherung möglicherweise auch nur sehr reduzierte Zuschüsse leistet. Über die Bedingungen habe ich mich informiert.

Mir ist bekannt, dass mein Zahnarzt sei Liquidation ausschließlich nach der amtlichen Gebührenordnung und ergangenen Urteilen, nicht aber nach Einschränkungen durch Versicherungstarife oder Beihilfebestimmungen erstellen darf.

Mir wurde erklärt, dass mein Kostenerstatter möglicherweise nicht alle Kosten übernehmen wird oder muss. Ich weiß, dass mein Zahnarzt diesbezüglichen Schriftverkehr nur in sehr begrenztem Umfang führen kann.

Ich verpflichte mich, eine gebührenkonforme Rechnung ohne Abzüge zu bezahlen, ungeachtet von Reduktionen durch meine Versicherung/Beihilfestelle.

Ich verzichte darauf, Forderungen auf meine Liquidation abzutreten oder zu verpfänden.

Name ____________________ Datum __________ Unterschrift ______________