Urteil: Keine GEZ-Gebühren fürs Autoradio

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat der Klage einer Fachärztin stattgegeben, die sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für ein in ihrem PKW befindliches Radio gewendet hatte.

Die Medizinerin betreibt in der Innenstadt Göttingens eine Facharztpraxis. Sie zahlt für ihre privat genutzten Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren. Der Norddeutsche Rundfunk wollte jedoch weiteren Gebühren für das in ihrem PKW befindliche Radiogerät einfordern – was die Ärztin ablehnte: Es handele sich um ein gebührenfreies Zweitgerät, da das Kfz nicht zu beruflichen Zwecken genutzt werde. Sie erledige mit dem Fahrzeug weder Hausbesuche noch benutze sie es anderweitig in Ausübung ihrer Tätigkeit als Ärztin. Vielmehr setze sie es ausschließlich für private Zwecke ein, wozu auch die Fahrten von ihrer Wohnung zur Praxis und zurück zählten. Da das Fahrzeug nicht Bestandteil ihres Betriebsvermögens sei, dürfe sie nicht anders behandelt werden als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, deren Rundfunkgeräte in ihren Fahrzeugen auch Zweitgeräte seien, argumentierte die Klägerin. Mit ihrer Klage hatte die Ärztin Erfolg: Das Gericht führte unter anderem aus, Zweitgeräte in Fahrzeugen seien nur dann rundfunkgebührenpflichtig, wenn die Fahrzeuge zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden. Die Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis seien dem privaten Bereich zuzuordnen. Sie seien der eigentlichen Erwerbstätigkeit vorgelagert, dienten aber nicht unmittelbar beruflichen Zwecken. Anders seien Fahrten zu Patienten oder solche Fahrten zu beurteilen, die zur Beschaffung von Praxismaterial dienten. AZ: 2 A 394/06