Endodontie in der GOZ 2012

Anmerkung ZIBS: Dieser Beitrag ist eine Zusammenfassung mehrerer in dieser Reihe erschienener Einzelbeiträge und wurde von KHL entsprechend zusammengestellt und dabei geringfügig redigiert.

Ein Ratgebertext zur GOZ im Zahnärztenachrichtendienst: Dr. Peter Klotz, Referent für Privates Gebühren- und Leistungsrecht des Zahnärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern, beschäftigt sich umfassend mit dem Thema „Endodontie“.

Vor der eigentlichen Wurzelkanalbehandlung sollten alte direkte Restaurationen sowie Karies entfernt werden. Dann erfolgt eine direkte Restauration nach GOZ 2050 – 2120.

Diese wird dann trepaniert.

In der GOZ’88 konnten neben der Trepanation (GOZ 239) in derselben Sitzung auch die Wurzelkanalaufbereitung (GOZ 241) und ggf. die Wurzelkanalfüllung (GOZ 244) erbracht und berechnet werden. In der GOZ’2012 hat die Trepanation (GOZ 2390) bei gleicher Punktzahl einen neuen Wortlaut:

GOZ 2390

„Trepanation eines Zahnes, als selbständige Leistung“

Leistung (Punkte)

1,0fach

2,3fach

3,5fach

 2390 (65)

3,66€

8,41€

12,80€

 

In der Begründung des Bundesgesundheitsministeriums zu GOZ 2390 findet sich folgende Passage:

„Die Leistung nach der Nummer 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440.“

Zumindest nach Meinung des BMG wäre daher GOZ 2410 und GOZ 2440 in derselben Sitzung am selben Zahn neben GOZ 2390 nicht möglich.

Verschiedene Kommentatoren sehen das anders, Gerichtsurteile liegen noch keine vor.

Ergänzung durch ZIBS mit Beitrag aus anderer Quelle:

Entgegen der ersten Kommentierung teilt die Bundeszahnärztekammer mit Stand 21.09.2012 zur GOZ 2390 mit:

Die selbständige Leistung “Trepanation” ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Weitere endodontische Maßnahmen sind andere eigenständige Leistungen. Diese sind auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.
Die Wiedereröffnung eines definitiv verschlossenen Zahnes zur weitergehenden Wurzelkanalbehandlung oder zur Revision einer vorhandenen Wurzelkanalfüllung kann erneut nach dieser Gebührennummer berechnet werden.
Die Leistung ist nicht berechenbar bei bereits freiliegendem Pulpenkavum z. B. nach Zahnfraktur oder bei pulpeneröffnenden kariösen Defekten.”

Unstrittig ist es aber, dass neben GOZ 2390 in derselben Sitzung am selben Zahn GOZ 2360 (Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal) und GOZ 2420 (Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal) u.v.m. erbracht und angesetzt werden können.
Eine medikamentöse Einlage nach GOZ 2430 ist nach alleiniger Trepanation nach GOZ 2390 jedenfalls nicht berechenbar; wenn jedoch GOZ 2360 bzw. GOZ 2410 erfolgt sind, dann kann in derselben Sitzung am selben Zahn auch GOZ 2430 erbracht und berechnet werden.

Nach der Trepanation und eben vor der Wurzelkanalaufbereitung kann mittels Dental- bzw. OP-Mikroskop eine diagnostische Leistung, nämlich die Inspektion des Pulpakammerbodens, erbracht werden. Es handelt sich um eine medizinisch notwendige und auch selbständige Leistung, die in der GOZ 2012 nicht aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt entsprechend (analog) gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. In 2011 war laut Gerichtsurteilen GOZ 501 (mit 1100 Punkten) als angemessene Analogberechnung eingestuft worden. Insofern ist aktuell nach GOZ 2012 GOZ 5000 (mit 1016 Punkten) sicherlich eine angemessene Analogposition.

Die Leistung könnte wie folgt lauten:

„Auffinden oder Ausschluss zusätzlicher Kanalstrukturen, Auffinden oder Ausschluss von Rissen, Sprüngen und Frakturen der Zahnhartsubstanzen, Perforationen, Stufen, Obstruktionen oder anatomischer Besonderheiten mittels OP-Mikroskop“ , je Zahn; Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ, z.B. 5000 GOZ entsprechend (analog)

Die genannten Maßnahmen haben per se alle nichts mit der Wurzelkanalaufbereitung etc. zu tun. Es handelt sich um eine eigenständige Leistung.

Die Wurzelkanalaufbereitung wurde in der GOZ 2012 aufgewertet.

Leistung (Punkte)

1,0fach

2,3fach

3,5fach

 2410(392)

22,05

50,71

77,16

 241(280)

15,75

36,22

55,12

 

Auch hier gibt es jedoch eine neue Leistungsbeschreibung und neue Bestimmungen:

GOZ 2410

„Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen“

Die Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist.

Wenn aufgrund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht erfolgen kann, ist die Leistung nach Nummer 2410 für denselben Wurzelkanal erneut berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je Aufbereitung eines Wurzelkanals ist die Leistung in diesem Fall höchstens zweimal berechnungsfähig.

Dass bei der Revision einer bereits vorhandenen Wurzelkanalfüllung eine erneute Wurzelkanalaufbereitung (jetzt GOZ 2410) notwendig wird, war auch schon in der GOZ’88 bekannt.

Es stellt sich die Frage, welche anatomischen Besonderheiten es ermöglichen, dass GOZ 2410 am selben Zahn und selben Kanal in 2 getrennten Sitzungen insgesamt zweimal angesetzt werden kann. Hier mögliche Begründungen für die Liquidation

    • Obliterationen im Wurzelkanal
    • Dentikel im Wurzelkanal
    • Nicht abgeschlossenes Wurzelwachstum
    • Erneute Wurzelkanalaufbereitung notwendig wegen Reinfektion infolge Verlust des bakteriendichten Verschlusses
    • Geringe Belastbarkeit des Patienten

Wichtig:

  • Erfolgt die Wurzelkanalaufbereitung unter Anwendung eines OP-Mikroskops, so ist  Zuschlag GOZ 0110 (einmal je Patient und Tag) mit fixen 22,50 Euro anzusetzen.
  • Mit einem Laser kann kein Wurzelkanal aufbereitet werden, es gibt daher für Zuschlag GOZ 0120 keinen Anwendungszweck.
  • ZIBS: Der Verordnungsgeber hat in den allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt C (konservierende Leistungen) einleitend die Berechnung von Einmal-Nickel-Titaninstrumenten zur Wurzelkanalaufbereitung als gesondert berechnungsfähig aufgeführt.

Die medikamentöse Einlage wurde in der GOZ 2012 aufgewertet.

Leistung (Punkte)

1,0fach

2,3fach

3,5fach

 2430(204)

11,47€

26,39€

40,16€

 243(130)

7,31€

16,81€

25,58€

 

Erfolgt in einer Sitzung nach z.B. GOZ 2410 plus GOZ 2430 eine medikamentöse Einlage als alleinige Leistung (weil z.B. der Zahn aus medizinischen Gründen noch nicht wurzelgefüllt werden kann), dann ist diese natürlich wie bisher (früher GOZ 243, jetzt GOZ 2430) zu berechnen.

Entkeimung des Wurzelkanals nach bereits abgeschlossener Wurzelkanalaufbereitung

Bei der „Entkeimung des Wurzelkanals nach bereits abgeschlossener Wurzelkanalaufbereitung“ handelt es sich um eine medizinisch notwendige und auch selbständige Leistung, die in der GOZ 2012 nicht aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. Je nach durchgeführter Leistung kommen z.B. folgende Analogpositionen beispielhaft in Betracht:

„Keimreduktion / Sterilisation sowie Konditionieren der Dentinkanälchen eines Wurzelkanals in getrennter Sitzung nach abgeschlossener Wurzelkanalaufbereitung mittels Laser vor Wurzelkanalfüllung, je Wurzelkanal; Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ, z.B. 2110 GOZ entsprechend (analog)“

„Sterilisation eines Wurzelkanals mit Ozon, erster Kanal; Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ, z.B. 2070 GOZ entsprechend (analog)“
„Sterilisation eines Wurzelkanals mit Ozon, jeder weitere Kanal; Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ, z.B. 2050 GOZ entsprechend (analog)“

„PACT bzw. Helbo im Rahmen der endodontischen Therapie nach abgeschlossener Wurzelkanalaufbereitung, je Wurzelkanal; Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ, z.B. 2410 GOZ entsprechend (analog)“

Die Wurzelkanalfüllung wurde in der GOZ 2012 aufgewertet.

 Leistung (Punkte)

1,0fach

2,3fach

3,5fach

         2440(258)

14,51€

33,37€

50,79€

          244(200)

11,25€

25,87€

39,37€

 

Bei der „Dentinadhäsiven Wurzelkanalobturation“ handelt es sich um eine medizinisch notwendige und auch selbständige Leistung, die in der GOZ 2012 nicht aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.

Es kommt z.B. folgende Analogposition beispielhaft in Betracht:

„Dentinadhäsive Wurzelkanalobturation, je Kanal; Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ, z.B. GOZ 2160 entsprechend (analog)“

In Rahmen vieler endodontischer Massnahmen (GOZ 2330, 2340, 2350, 2360, 2410, 2430, 2440) kann jetzt der „temporäre speicheldichte Verschluss einer Kavität“ (GOZ 2020) gesondert berechnet werden. Hiermit sind letztlich Cavit oder provisorische Composite gemeint. Erfolgt während einer endodontischen Behandlung eine direkte Restauration z.B. nach GOZ 2050 bzw. 2060, so ist diese auch nach den genannten Positionen zu berechnen.

Begleitleistungen bei endodontischen Maßnahmen

Bei den typischen Begleitleistungen bei endodontischen Massnahmen hat sich in der GOZ 2012 im Vergleich zur GOZ’88 auf den ersten Blick nichts geändert:

  • GOZ 2040, 2400, 2420 haben denselben Wortlaut und dieselbe Punktzahl wie in der GOZ’88.
  • Bei GOZ 2400 gibt es aber nur noch eine eingeschränkte Leistungserbringung, die sich in einer neuen Ergänzung zur Leistungsbeschreibung findet

Nun zu den Details:

GOZ 2400:

„Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals“

Die Leistung nach Nummer 2400 ist je Wurzelkanal höchstens zweimal je Sitzung berechnungsfähig.

Leistung (Punkte)

1,0facher Satz

2,3facher Satz

3,5facher Satz

2400 (70)

3,94

9,05

13,78

Anmerkungen zu GOZ 2400:

  • Neben GOZ 2400 sind Röntgenleistungen möglich, ggf. mehrfach je Kanal in gleicher Sitzung !!!!!!!
  • Geänderte Bestimmung: Nur noch je Wurzelkanal höchstens zweimal je Sitzung berechnungsfähig !!!!!

GOZ 2420:

„Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal“

Leistung (Punkte)

1,0facher Satz

2,3facher Satz

3,5facher Satz

2470 (70) 3,94 9,05 13,78

Anmerkungen zu GOZ 2420:

  • BZÄK vom 07.06.2012 zu GOZ 2420: „Die Gebührennummer wird je Kanal und Sitzung unabhängig von der Anzahl der Anwendungen berechnet.“
  • Methode nicht vorgeschrieben !!!!!!!!!!!!!!

Bei der Anwendung eines endodontischen Spülprotokolls (z.B. Rins-Endo) wird die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ empfohlen.

Häufig wird hier folgende Analogposition verwendet:

„Anwendung endodontisches Spülprotokoll (Rins-Endo)“; z.B. entsprechend GOZ 3020 „…“ mit 270 Punkten

GOZ 2040:

„Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“

Leistung (Punkte)

1,0facher Satz

2,3facher Satz

3,5facher Satz

2040 (65)

3,66

8,41

12,80

 

Anmerkungen zu GOZ 2040:

  • Bei erneutem Anlegen ist GOZ 2040 auch erneut in gleicher Sitzung möglich
  • Auch neben GOZ 2030 möglich
  • Die Kofferdamausdehnung ist entscheidend für die Berechnung, nicht die behandelten Zähne (z.B. 13 – 24 = 2 x GOZ 2040)
  • Um bei GOZ 2040 das BEMA-Honorar der BEMA-Nr. 12 (bmf) zu erreichen, braucht man bereits einen Steigerungsfaktor von ca. 2,5 !!

Fazit:

Gerade bei den sog. „kleinen“  Begleitleistungen 2040, 2400, 2420 sollte man genauso wie bei allen anderen Leistungen auf eine entsprechende Faktorgestaltung bzw. eine vorherige Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ achten, um ein zeitgemäßes Honorar in Euro zu erzielen.

Ein vergleichender Blick z.B. bei GOZ 2040 auf das entsprechende BEMA-Honorar erhellt dabei den klaren Blick.

Kein Geld verschenken !!!

Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente

Immer wieder wird die Frage gestellt: Wie kann ich die Entfernung frakturierter Wurzelkanal-instrumente bei Privatpatienten nach der GOZ 2012 berechnen ?

Zunächst muss festgestellt werden, dass diese Leistung, die fraglos eine selbstständige Leistung darstellt, weder in der GOZ 2390 noch in der GOZ 2410 und schon gar nicht in der GOZ 2440 als Leistungsbestandteil genannt wird. Folglich ist das Entfernen alten Wurzelfüllmaterials bei Privatpatienten nach § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend (analog) zu berechnen.

Hierzu die wissenschaftliche Mitteilung der DGET (Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und Traumatologie) vom 11.06.2012:

Entfernung eines Instrumentenfragments aus dem Wurzelkanal

Die GOZ 2012 beschreibt die Aufbereitung eines Wurzelkanals mit der Gebührenziffer 2410: „Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen“ Unter Aufbereitung eines Wurzelkanals versteht man die Entfernung von weichem Pulpagewebe aus dem Wurzelkanal, also einem vorgegebenen, vorhandenem Hohlraum, insbes. in infizierten Fällen den mechanischen Abtrag einer gewissen Schicht der Wurzelkanalwand, sowie die Elimination von Mikroorganismen (mechanisch und chemisch durch Desinfektionsmaßnahmen).

Bei diesem Arbeitsschritt können als schicksalhaftes Ereignis auch bei sorgfältiger Kontrolle der eingesetzten Instrumente ebendiese frakturieren. Hauptursache ist eine Überlastungen des Instruments. Eine Instrumentenfraktur tritt in ca. 1 bis 5% der wurzelkanalgefüllten Zähne auf. Auch wenn bei Vitalexstirpationen ein sehr hoher Behandlungserfolg beim Belassen der Fragmente im primär sterilen Kanalsystem beschrieben wurde, scheint jedoch die Entfernung im infizierten Wurzelkanalsystem, zur Durchführung einer vollständigen Desinfektion erforderlich zu sein.

Die Entfernung dieser Fragmente ist ein eigenständiger, zeitaufwändiger Arbeitsschritt, der ein sehr hohes Maß an Qualifikation erfordert. Das Ziel besteht in der Entfernung des Fragments unter bestmöglicher Schonung der Zahnhartsubstanz um die Stabilität des Zahnes/der Wurzel nicht unnötig zu schwächen. Die Behandlungsdauer ist – abhängig von der Lage und des Materials – extrem weit gestreut, im Mittel ist mehr als eine Stunde erforderlich. Das Vorgehen erfordert mehrere Einzelschritte: Die Begradigung des koronal liegenden Wurzelkanalabschnitts, die visuelle Darstellung des Fragments mit Hilfe feiner rotierender Instrumente oder/und Ultraschallansätze, die Lockerung des Fragments unter Sicht mittels feiner Ultraschallansätze und die anschließende Entfernung.

Die entsprechende radiologische Kontrolle der Entfernung des Instrumentenfragments ist eine selbstständige Leistung. Da diese Behandlung eine eigenständige Leistung in der modernen Endodontie ist, empfiehlt die DGET eine analoge Berechnung mit einer dem Aufwand und der Qualifikation entsprechenden Gebührenposition.

Häufig werden folgende Analogpositionen verwendet:

„Entfernung eines frakturierten Wurzelkanalinstrumentes“;
z.B. entsprechend GOZ 2320 „…“ mit 350 Punkten

„Entfernung von intrakanalären (ggf. metallischen) Fremdkörpern, je Kanal“;
z.B. entsprechend GOZ 9170 „…“ mit 500 Punkten

Dr. Peter Klotz, Germering/KHL/ZIBS

 

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