Erhebliche Mängel an zahnproth. Brücke

Fristlose Kündigung Behandlungsvertrag: Zahnarzt muss die Neuanfertigung einer zahnprothetischen Brücke bei erheblichen Mängeln anbieten

Mit Urteil vom 05.09.2014 (Az.: 26 U 21/13 ) hat das OLG Hamm entschieden, dass  ein Zahnarzt dem Patienten die Neuanfertigung einer zahnprothetischen Brücke anbieten muss, wenn diese so erhebliche Mängel aufweist, so dass es ihrer Erneuerung bedarf. Unterlässt er ein derartiges Angebot, so kann der Patient den Behandlungsvertrag nicht nur fristlos kündigen. Er schuldet dem Zahnarzt auch kein Honorar und kann seinerseits Schmerzensgeld beanspruchen.

Der beklagte Patient ließ sich von 2006 bis Mai 2011 vom klagenden Zahnarzt zahnärztlich behandeln. Der Kläger führte eine zahnprothetische Behandlung durch und gliederte dem Beklagten Brücken ein.

Dafür liquidierte er Behandlungskosten in Höhe von ca. 8.600 Euro, welche der Patient jedoch nicht beglich, da die Brücken nach seiner Auffassung – auch nach Nachbesserungsversuchen von Seiten des Zahnarztes – gravierende Mängel aufwiesen. Der Zahnarzt teilte dem beklagten Patient daraufhin mit, dass er zu weiteren zahnärztlichen Leistungen ohne Vergütung nicht mehr gewillt sei. Der Patient lehnte sodann weitere Behandlungen durch diesen ab.

Das OLG Hamm gab dem Patienten im Ergebnis Recht und wies die Klage des Zahnarztes auf Zahlung der Behandlungskosten ab. Zudem sprach es dem Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von von 2.500 Euro zu.

Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen stand für das Gericht fest, dass der Beklagte den Behandlungsvertrag habe fristlos kündigen dürfen und dem Kläger auch kein zahnärztliches Honorar für bereits erbrachte Leistungen schulde. Dem Zahnarzt seien insoweit erhebliche Behandlungsfehler vorzuwerfen, welche beim Beklagten zu Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt haben.

Konkret führt das Gericht u.a aus:

„ Die Brückenkonstruktion des Klägers ist mit zahlreichen Mängeln behaftet. (…) Vor allem hat der Sachverständige aber darauf hingewiesen, dass die Brückenkonstruktionen erhebliche Einschleifspuren aufweisen, die die prothetische Versorgung insgesamt nutzlos machen. (…) Eine Neuanfertigung sei zwingend notwendig geworden, so dass aus Sicht des Sachverständigen die in der Kündigung liegende Reaktion des Beklagten nachvollziehbar gewesen sei. (…) Wenn aber nach der vom Sachverständigen im Senatstermin erklärten Einschätzung eine Neuanfertigung der Konstruktion zwingend notwendig war, brauchte der Beklagte dem Kläger auch nicht die Möglichkeit der Nachbesserung seiner Arbeit einzuräumen. Hierzu war der Beklagte als Patient auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verpflichtet (BGH, NJW 2011, 1674). Eine solche Verpflichtung besteht für einen Patienten nur dann, wenn der Zahnarzt ihm eine Neuanfertigung anbietet. Gerade daran aber fehlt es hier.“

Von Sandra Linnemann, erstellt am 14.11.2014, zuletzt aktualisiert am 14.11.2014

Juradent-ID: 3317

Was sollten wir aus diesem Urteil lernen?

Ergänzung ZIBS (KHL)

Wie aus diesem Urteil ersichtlich wird, kann eine nicht den Vorstellungen des Patienten entsprechende zahnprothetische Behandlung für den ausführenden Zahnarzt recht unangenehm und außerdem recht teuer werden.

Daher seien an dieser Stelle für unsere Mitglieder ein paar grundlegende Handlungs-empfehlungen gestattet:

Der behandelnde Zahnarzt ist für die lege artis-Ausführung der GESAMTEN Behandlungs-maßnahme verantwortlich. Er hat somit auch zu entscheiden, ob das von einem Labor beigestellte Werkstück geeignet ist, die Behandlung weiter durchzuführen und erfolgreich abschließen zu können.

Sollte der Behandler an diesem Werkstück Mängel feststellen ist dringend anzuraten, das Werkstück beim Hersteller zu reklamieren und keinesfalls beim Patienten einzugliedern.

Setzt ein Behandler ein erkennbar mängelbehaftetes Werkstück ein, muß ihm die dringende Empfehlung gegeben werden, einen Augenarzt zur Behebung seiner doch offensichtlich vorhandenen Sehschwäche aufzusuchen. Sollte die optische Wahrnehmung nicht gestört sein und er gliedert die mängelbehaftete Arbeit dennoch ein, könnten ihm u.U. eine vorsätzliche Fahrlässigkeit oder sogar vorsätzliche Körperverletzung/ Betrugsversuch/Kunstfehler o.ä. zur Last gelegt werden.

Das hängt dann von der Grundeinstellung des dann wohl zwangläufig kennen zu lernenden Richters und dem Einfallsreichtum des gegnerischen Anwaltes ab. Auch ist die Frage zu stellen, ob die Behandlerhaftpflicht in solchen Fällen leistungspflichtig werden muss.

Wenn Sie nach gewissenhafter Überprüfung der felsenfesten Meinung sind, die Arbeit sei von Ihnen und dem beteiligten Labor gemäß den Regeln der zahnärztlichen Kunst und den allgemeinen Behandlungsrichtlinien ausgeführt worden und es trotzdem Einreden von Patientenseite gibt, empfielt es sich, KEINERLEI sofortige und umfangreiche und irgendwie geartete Nachbesserungsmaßnahmen durchzuführen. Denn das beweist dem Patienten sofort, dass die Arbeit doch nicht so toll ausgefallen ist, wie Sie es ihm vorher versprochen haben.

Führen Sie den Behandlungsfall einer gutachterlichen Überprüfung zu, hier erhalten die Beteiligten im allgemeinen ein unabhängiges und üblicherweise emotional recht ungefärbtes Urteil.

In gewissen Fällen oder bei besonderer Dringlichkeit kann, auch aus forensischen Gründen, eine sog. semipermanete Eingliederung zur expektativen Diagnostik wie z.B. Eingewöhnung, Akzeptanz der probatorischen Bißlagenveränderung/-erhöhung usw. in Erwägung gezogen werden. Hierbei ist der Patient zumindest provisorisch versorgt und die Möglichkeiten zur Nahrungsaufnahme sind wieder gegeben. Engmaschige Nachkontoll-Intervalle sind dringend anzuraten.

Sie sollten in einen solchen Ausnahmefall den Patienten ausführlich aufklären, dass mit einer solchen semipermanenten Eingliederung die Behandlung NICHT als beendet bezeichnet werden kann.

 

 

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