GOZ-Beratungsforum

Bereits am 30. April 2013 haben sich die Bundeszahnärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfestellen von Bund und Ländern zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der GOZ auf die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen verständigt.

Das bisherige Ergebnis spiegelt sich aktuell in einheitlichen Auffassungen im Hinblick auf folgende fünf gebührenrechtliche Fragestellungen wider:

1. Berechnungsfähigkeit des Operationsmikroskops

Der Zuschlag für die Anwendung des Operationsmikroskops ist nur für die in der GOZ-Nr. 0110 abschließend aufgezählten Gebührenpositionen berechnungsfähig. Eine analoge Anwendung dieser Zuschlagsposition oder anderer GOZ-Positionen für die Verwendung des Operationsmikroskops bei anderen als den in GOZ-Nr. 0110 bezeichneten Leistungen kommt nicht in Betracht. Wird eine nicht zuschlagsfähige Leistung erbracht, die aufgrund von darzulegender Schwierigkeit oder Zeitaufwand den Einsatz des Operationsmikroskops erfordert, kann dies mittels der §§ 5 bzw. 2 GOZ abgebildet werden.

2. Zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 2000

Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen „Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ Bestandteil der Fissurenversiegelung ist.

3. Stillung einer übermäßigen Blutung

Die GOZ 3050 ist im Rahmen der dentoalveolären Chirurgie ggf. als selbständige Leistung zusätzlich berechenbar, wenn die Blutung das typische Maß bei dem Eingriff deutlich übersteigt und eine Unterbrechung der eigentlichen operativen Maßnahme erfordert. In allen anderen Fällen sind Blutstillungsmaßnahmen (auch größeren Umfangs), die ortsgleich mit chirurgischen Leistungen erfolgen, Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und dürfen nicht gesondert nach GOZ-Nr. 3050 berechnet werden. Dies gilt auch für die chirurgischen Leistungen aus der GOÄ, die für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet sind.

4. Adhäsive Wurzelfüllung

Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Geb.-Nr. 2440 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.

5. Trennung von Liquidation und Erstattung

Bestimmungen, welche tarifbedingte Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages im reinen Innenverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer sind, haben keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit von Leistungen nach der GOZ.

Von Sandra Linnemann, erstellt am 29.01.2014, zuletzt aktualisiert am 29.01.2014

Juradent-ID: 3128

In der Zahnarzt-Woche 06-2014 vom 05.02.2014 kommentiert ein Kollege einen der gefassten Beschlüsse:

Den Praxen beim Thema GOZ-Nummer 2197 in den Rücken gefallen

Dr. Wolfgang Stoltenberg zum Beratungsergebnis des Beratungsforums für Gebühren-ordnungsfragen zur GOZ, das von der Vorstandssitzung der BZÄK einstimmig angenommen wurde.

Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben am 30. April 2013 die Einrichtung eines Be­ratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart, um im partnerschaftlichen Miteinander daran zu arbeiten, die Rechtsunsicherheit nach der Novellierung der Ge­bührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen. Der BZÄK-Vorstand hat als erstes Ergebnis dafür gestimmt, die Abrechnung der GOZ-Nummer 2197 (Adhäsive Befesti­gung) neben der GOZ-Nummer 2000 (Versiegelung) aus­zuschließen.

(Der Autor dieses Beitrags, Dr. Wolfgang Stoltenberg, ist als niedergelassener Zahnarzt in Gemeinschaftspraxis mit sei­nem Sohn in Bochum tätig.)

Die Begründung sieht so aus: Die durchgängige Auffassung aller GOZ-Referenten der Zahnärzte­kammern bundesweit entspricht der Wissenschaftlichen Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkun­de (DGZMK), nach der eine dauer­hafte funktionsgerechte Fissuren­versiegelung nur mit einer Schmelz­ätzung einhergehen kann. Anders ist diese Leistung nicht zu bewerk­stelligen. Das war schon in der alten GOZ so und hat sich nicht geändert. Die Versiegelung mittels aushärtender Kunststoffe (Verord­nungstext) ist nur unter entspre­chender Anätzung möglich. Dies ist demnach Leistungsbestand­teil. Die Gebührennummer 2000 kann ohne diesen Leistungsschritt gar nicht abgerechnet werden, weil sie nicht vollständig und lege artis erbracht werden würde.

Nett argumentiert, gehen wir aber mal streng nach GOZ ’12 vor, denn die ist hier ausschlag-gebend. Zahnmedizinisch zwingender Be­standteil, lege artis, schön und gut, aber hat das was mit der Be­rechnung zu tun? Hierzu gibt uns der Paragraf 4 der GOZ die nötigen Auskünfte: Eine Leistung ist metho­disch notwendiger Bestandteil ei­ner anderen Leistung, wenn sie in­haltlich von der Leistungsbeschrei­bung der anderen Leistung (Ziel­leistung) umfasst und auch in de­ren Bewertung berücksichtigtwor­den ist.

Argumente

In der Leistungsbeschreibung steht kein Wort von der adhäsiven Befestigung. Wäre sie als zwingen­der Bestandteil der Leistung auch unausgesprochen enthalten, dann müsste das zum Beispiel für Ve­neers oder Glasfaserstifte eben­falls gelten; hier ist die GOZ-Num­mer 2197 trotz lege artis zwingend notwendiger adhäsiver Befesti­gung fraglos gesondert abrechenbar.

Zumindest bis dem Forum da­zu Neues eingefallen ist.

Aber in der Bewertung ist die adhäsive Befestigung ja zweifellos enthalten? Der Gesetzgeber hat für die adhäsive Befestigung ein Honorar 2,3-fach von 16,82 Euro als angemessen erachtet. Das Hono­rar der Versiegelung beträgt beim 2,3-fachen Faktor 11,64 Euro! Noch Fragen? Ohne auf den Punktwert der GOZ ’12 kritisch einzugehen, möchte ich darauf hinweisen, dass in Westfalen-Lippe die gesetz­lichen Krankenkassen für eine lediglich ausreichende, zweck­mäßige und wirtschaftliche Leis­tung 16 Euro bezahlen. Aber die dem Vorschlag des Forums folgende BZÄK hält das offensichtlich für irrelevant.

” Aber fast zwölf Euro für eine Versiegelung, da verdienen wir uns doch immer noch dumm und dämlich dran, nicht wahr? Das druckfrische Jahrbuch der Kassen­zahnärztlichen Bundesvereini­gung (KZBV) verrät uns als aktu­ellste Zahl, dass 2011 der durch­schnittliche Honorarumsatz in den alten Bundesländern 240 Euro, in den neuen 163 Euro pro Stunde betrug. Wenn wir die höhe­re Zahl nehmen, drei Euro pro Minute, hat der Zahnarzt keine vier Minuten Zeit für sämtlichelege artis notwendigen Arbeits­schritte der Versiegelung. Rech­nen wir für das qualifizierte De­legationsopfer ZMP/DH mal die Hälfte an Honorar, dann sind das auch noch keine acht Minuten. So viel zur Angemessenheit des Honorars, Sie dürfen das für die neuen Bundesländer gern mal nachrechnen.

Beurteilung

Na klar, da wird jemand sagen, ist doch zu schaffen. Aber wollen wir eine einengende Quote schaf­fen oder optimale Arbeit ablie­fern? „Ja, aber wir können doch den Faktor steigern oder freiver­einbaren.” — Soll ich schätzen, wie viele Kollegen sich das bei ei­ner Versiegelung trauen? Und mit dem Argument der zwingend ent­haltenen Leistung und dass das ja auch in der GOZ ’88 schon so war,ist uns die BZÄK für entsprechen­de Begründungen schon längst in den Rücken gefallen.

Was mir wirklich Angst macht, ist die Tatsache, dass ohne zwin­gende Gründe und stichhaltige Argumente schon wieder Kompro­misse eingegangen und Zuge­- ständnisse gemacht werden. Und das nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre. Wie sehen denn jetzt die Chancen aus, je­mals die GOZ-Nummer 2197 ne­ben den adhäsiven Füllungen zu etablieren? Tendiert nicht gegen, sondern unter null.

Und dieses Forum wird weiter tagen und neue Empfehlungen geben, wobei ich gar nicht spe­kulieren möchte, wo unsere Be­rufsvertreter weiteren Verhand­lungsspielraum sehen und weite­res Terrain opfern. Es gibt nichts zu verhandeln, es gibt nur be­rechtigte Forderungen! Jede wei­tere Einschränkungen sind völlig unangebracht.

Wie ist da so schön zu lesen zum Beratungsforum, partner­schaftliches Miteinander? Wann haben sich denn PKV und Beihilfe partnerschaftlich verhalten? Part­nerschaft ist Geben und Nehmen. Gegeben beziehungsweise Ver­luste eingefahren haben wir schon reichlich, wann schwenkt denn das Pendel endlich um? Und vor ei­nem partnerschaftlichen Ver­handeln auf gleichem Niveau müs­sten wohl erst einmal die Verluste — nehmen wir als Beispiel den unveränderten Punktwert seit ’87 und das unveränderte Honorar­volumen seit ’65 — ausgeglichen werden, oder?

Sollte die BZÄK das anders se­hen, empfehle ich für die nächste Aktualisierung des GOZ-Kommen­tars, doch gleich den Kommen­tar der PKV abzudrucken.

Ich allerdings sehe die Aufgabe der BZÄK darin, für die Interessen der Kollegenschaft unnachgiebig einzutreten und kompromisslos zu Unrechtverlorenes Terrain zurück­zuerobern.

Das klingt ein wenig martialisch, aber wir müssen um unsere Rechte kämpfen! Können das unsere Funktionäre noch? Bil­den Sie sich Ihr eigenes Urteil.

Dr. Wolfgang Stoltenberg, Bochum

Pers. Anmerkung des Mod

Dem unbedarften Leser könnte demnach auch durchaus die Frage einfallen: „Welche Deppen verhandeln denn so etwas und werden dafür auch noch von der Zahnärzteschaft bezahlt?”

 

 

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