Neue EU-Quecksilberverordnung ab 01.01.2018

Die neue EU-Quecksilberverordnung (Verordnung (EU) 2017/852 vom 17. Mai 2017) gilt ab dem 1. Januar 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten.
Mit der Verordnung wird die 2013 unter dem Dach der Vereinten Nationen verabschiedete Minamata-Konvention zur Reduzierung des weltweiten Quecksilberverbrauchs zum Schutz der Umwelt auf europäischer Ebene umgesetzt. Die Minamata-Konvention verfolgt das Ziel, den Ausstoß von Quecksilber weltweit einzudämmen. Sie dient damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt dort, wo Quecksilberemissionen unmittelbar entstehen, aber auch dort, wo sie hin transportiert werden. Neben anderen Arten der Quecksilberverwendung regelt die neue EU-Verordnung insbesondere die künftige Nutzung von Dentalamalgam.

Die neue EU-Quecksilber-Verordnung enthält für die Zahnarztpraxis folgende relevante Anforderungen:

• Ab dem 1. Januar 2019 darf Dentalamalgam nur noch in vordosierter, verkapselter Form verwendet werden. Die Verwendung von Quecksilber in loser Form durch Zahnärzte ist verboten.

• Ab dem 1. Juli 2018 darf Dentalamalgam nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig.

• Ab dem 1. Januar 2019 müssen Betreiber zahnmedizinischer Einrichtungen (Praxisinhaber), in denen Dentalamalgam verwendet oder Dental-amalgamfüllungen oder solche Füllungen enthaltende Zähne entfernt werden, sicherstellen, dass sie mit Amalgamabscheidern …, ausgestattet sind.
Diese Betreiber (Praxisinhaber) müssen sicherstellen, dass:

a) Amalgamabscheider, die nach dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen werden, eine Rückhaltequote von mindestens 95 % der Amalgampartikel leisten;
b) ab dem 1. Januar 2021 alle in Gebrauch befindliche Amalgamabscheider die unter Buchstabe a festgelegte Rückhaltequote leisten.

Amalgamabscheider müssen nach den Anweisungen des Herstellers gewartet werden, damit die höchste praktikable Rückhaltequote erreicht wird.
Bei Kapseln und Amalgamabscheidern, die Europäischen Normen oder anderen nationalen oder internationalen Normen entsprechen, die ein gleichwertiges Niveau in Bezug auf Qualität und Rückhaltung vorsehen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen.

• Zahnärzte müssen sicherstellen, dass ihr Amalgamabfall – auch Amalgamrückstände, -partikel, -füllungen und mit Dentalamalgam verunreinigte Zähne oder Teile davon – von einer zugelassenen Abfallbewirtschaftungsanlage oder einem zugelassenen Abfall-bewirtschaftungsunternehmen behandelt und gesammelt wird.
Zahnärzte dürfen derartigen Amalgamabfall unter keinen Umständen direkt oder indirekt in die Umwelt freisetzen.

Ergebnisse und Auswirkungen im Überblick:

• Amalgam bleibt als zahnmedizinischer Werkstoff erhalten.
Dentalamalgam darf ab dem 1. Januar 2019 nur noch in vordosierter, verkapselter Form verwendet werden.
Die Verwendung von Quecksilber in loser Form durch Zahnärzte ist ab dem 1. Januar 2019 verboten.
• Eingeschränktes Amalgamverbot bei Risikogruppen.
Dentalamalgam darf ab dem 1. Juli 2018 nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig.
• Sichere Entsorgung von Amalgamabfällen – Amalgamabscheider.

Die in Artikel 10 Abs. 4 definierten Anforderungen an die Betriebseffizienz der Amalgam-abscheider sind grundsätzlich seit den 1990-er Jahren durch die Abwasserverordnung i. V. m. dem Anhang 50 – Zahnbehandlung in Deutschland zu erwarten.
Die in Artikel 10 Abs. 6 definierten Anforderungen an die sichere Entsorgung von Amalgamabfällen (Abfallschlüssel 18 01 10*) stellt in Deutschland ein längst etabliertes Entsorgungs-management (Entsorgung über eine Entsorgungsfirma inkl. Übernahmeschein) dar.

Den EU-Mitgliedstaaten müssen darüber hinaus Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der Verordnung erlassen.

Quelle: LZK BW, 11/2017
Von Angelika Enderle, erstellt am 27.01.2018, zuletzt aktualisiert am 27.01.2018
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