Postives Urteil zu 2197 neben 2060ff

Erstes Urteil zur Nebeneinanderberechnung der Nrn. 2060 ff. und 2197 GOZ

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

Hochaktuell gibt es endlich ein konkretes Urteil, das die Berechnung der 2197 neben den Füllungspositionen ausdrücklich erlaubt.
Erstritten wieder einmal von der ZA und unserem Rechtsanwalt Joachim Mann!
Doch lesen Sie selbst…

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel von Lennep

GOZ 2197 kein notwendiger Bestandteil von Restaurationen in Adhäsivtechnik

Mit Datum 28.07.2014 hat das Amtsgericht Bonn (Az. 116 C 148/13) das erste bekannt gewordene Urteil zur Nebeneinanderberechnung der Nummer 2120 „mehr als dreiflächige Kompositrestauration“ mit der Nr. 2197 „adhäsive Befestigung“ gesprochen. Dieses Urteil ist erfrischend deutlich und lautet im Kernsatz:

„Die Leistung nach GOZ 2197 ist … weder in der Position 2120 enthalten noch ein bereits notwendiger Bestandteil der Leistung gemäß Position 2120 GOZ.“

Darüber hinaus beinhaltet die Entscheidung eine prinzipielle Aussage des Gerichts, die über den konkreten Fall hinaus Bedeutung entfalten kann:

„Die adhäsive Befestigung nach Position 2197 GOZ stellt einen Mehraufwand, also einen Zuschlag dar, und ist bei tatsächlicher Erbringung neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen Grundleistung gesondert abrechenbar und nicht in der Grundleistung bereits enthalten. Die adhäsive Befestigung ist also eine Mehraufwandvergütung zu jeder tatsächlich vom Zahnarzt adhäsiv befestigten Grundleistung.“

Sachverhalt
In einem bewusst als „Musterprozess“ angelegten Rechtsstreit hat die ZA – Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft (ZA AG) die Probe aufs Exempel gemacht: Ein Rechnungsempfänger hatte den Ausgleich einer offenen Restforderung von 100,92 € für den insgesamt sechsfachen Ansatz der Nr. 2197 „adhäsive Befestigung“ auf zwei Rechnungen verweigert. Motiviert durch seine private Krankenversicherung und im Prozess vertreten durch die ständigen Anwälte der PKV führte der Beklagte an, die Vergütungen für die berechneten Nrn. 2197 GOZ seien in den ebenfalls berechneten Nrn. 2120 GOZ bereits enthalten und daher nicht gesondert ansetzbar.
Die ZA AG hat dem Gericht verdeutlichen können, dass die entscheidende Kernfrage nach dem Vorliegen einer Zielleistung ohne zahnärztlichen Sachverstand nicht suffizient beantwortet werden kann, weil Ähnliches noch lange nicht identisch ist, wie z.B. das Tatbestandsmerkmal „in Adhäsivtechnik (Konditionieren)“ in Nr. 2120 GOZ und die Beschreibung der „adhäsiven Befestigung“ in Nr. 2197 GOZ.

Es wurde antragsgemäß ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Gericht entschied im schriftlichen Verfahren, nachdem – überraschenderweise – auch der Beklagte auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatte. Das Urteil ist ausführlich begründet.

Entscheidungsgründe
In der Urteilsbegründung finden sich bemerkenswerte Formulierungen grundsätzlicher Natur, die für weitere Verfahren exemplarisch heranziehbar sein dürften:

“Insbesondere hat der Sachverständige ausgeführt, dass zu der von ihm im Einzelnen beschriebenen mechanisch physikalischen Technik zusätzlich eine chemisch adhäsive Verbindung des Füllwerkstoffes mit dem Zahn möglich ist. Diese zusätzlich chemisch adhäsive Befestigung kann selektiv im Zahnschmelz oder auch zusätzlich im Dentin und damit über die gesamte freigelegte Zahnoberfläche erfolgen. … Bei einer chemisch adhäsiven Verbindung mit dem Dentin ist bei einer vorher erfolgten Konditionierung eine Wiederbefeuchtung des Dentins erforderlich, um ein Zusammenfallen der Kollagengrundstruktur des Dentins zu verhindern. In die eröffnete Dentinstruktur kann dann ein Primer eingebracht werden, der die Oberfläche des Dentins so verändert, dass eine Anlagerung von Füllmassen möglich ist. Der Primer wandelten dabei die hydrophile Oberfläche des Dentins in eine hydrophobe Oberfläche um. Auf den Primer kann dann zusätzlich ein Haftvermittler aufgetragen werden. Auf die so veränderte Schmelz- und Dentinstruktur kann am Ende eine Füllmasse aufgebracht werden, die im Ergebnis über die aufgetragenen Substanzen zusätzlich chemisch adhäsiv mit dem Zahn befestigt wird.“

Die daraus abgeleiteten entscheidenden Schlussfolgerungen des Gerichts wurden bereits als Kernsätze zitiert. Hinzu kommen zwei wichtige Abwägungen des Gerichts, die weitere grundsätzliche Aussagen beinhalten:

  • „Auch stellt das Konditionieren nicht bereits die adhäsive Befestigung dar. Die adhäsive Befestigung fängt technisch erst nach der Konditionierung an und ist mit einem Rehydrieren, Silanisieren im Sinne eines Primen, Bonden und separaten Lichthärten nicht in der Leistungsbeschreibung nach Position 2120 GOZ enthalten.“
  • „Die adhäsive Befestigung ist schließlich auch kein Teilschritt der Restauration mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik (Konditionieren). Sie ist als zusätzlicher Arbeitsschritt zu betrachten und im Sinne eines Mehraufwandes selbstständig zusätzlich abrechenbar.“

RA Joachim K. Mann
PMH Rechtsanwälte-Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft
kanzlei@ra-pmh.de
www.ra-pmh.de

 

 

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