Rechtstipp April 2008 Mehrfache Berechnung der ELM

Mehrfache Berechnung der ELM

Die Elektrometrische Längenmessung des Wurzelkanals ELM (GOZ-Position 240) wurde im Rahmen der endodontischen Behandlung mehrfach erbracht und auch berechnet, jedoch nur einmal vom Kostenerstatter berücksichtigt. Dieses ist gebührenrechtlich und fachlich falsch.

 Die ELM wurde vorliegend mehrfach medizinisch erforderlich, da die Länge des Wurzelkanals schrittweise ermittelt worden ist, im Wechsel mit Aufbereitung und Reinigung. Auf diese Weise konnten eine Überinstrumentierung des Wurzelkanals und das Transportieren von infiziertem Material in den Knochen um die Wurzelspitze verhindert werden.

Gleichzeitig konnte die Zahl der erforderlichen Röntgenbilder reduziert werden.

In der amtlichen Gebührenordnung gibt es überdies keinerlei Begrenzung zur Berechnung dieser Leistung. Auch die Bundeszahnärztekammer stellt ausdrücklich eine mehrfache Berechnungsmöglichkeit fest.

Nach alledem muss diese medizinisch notwendige Leistung auch mehrfach erstattet werden.

Kommentar  

(20.12.2006/micra/115)
Die elektrische Längenmessung ELM kann während einer Behandlungssitzung pro Kanal durchaus mehrfach erforderlich werden.

Zum einen bei der fraktionierten Aufbereitung des Kanales, um sich quasi an den Apex anzutasten. Inzwischen gibt es für die rotierende Aufbereitung sogar Motoren, welche eine kontinuierliche Längenmessung ermöglichen; diese spricht bei jedem Instrumentenwechsel erneut an.

Zum anderen kann die Längenmessung beim stark verschmutzten Kanal zunächst unsicher sein. Bei zunehmender Tiefe der Aufbereitung und nach erfolgter Reinigung des Kanals ist eine erneute Längenmessung medizinisch oftmals notwendig, ebenso wie nach Abschluss der Aufbereitung und erfolgten physikalischen Maßnahmen.

Gerade die mehrfache Längenmessung im Rahmen der Aufbereitung kann eine ungewollte Überinstrumentierung und damit Infektionen des periapikalen Gewebes mit hoher Sicherheit verhindern.

Eine Begrenzung der Häufigkeit ist in der Gebührenordnung an keiner Stelle vorhanden.

Zu diesem Punkt äußert sich auch die Bundeszahnärztekammer: „Festzuhalten bleibt, dass es möglich ist, die elektrische Längenmessung im Laufe einer endodontischen Behandlung mehrfach zu wiederholen. In diesem Fall ist eine mehrfache Berechnung der Messung erlaubt.”

 

 

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