Rechtstipp Dezember 2008 – GEZ Musterwiderspruch

GEZ Musterwiderspruch

In letzter Zeit häuften sich die Fälle in denen Zahnarztpraxen Gebührenbescheide der GEZ für die Nutzung eines Internet-PC ins Haus flatterten.

Mit anhängendem Widerspruch dürfte sich die Angelegenheit erledigt haben.

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Absender – Praxisstempel

 

vorab perTelefax: 0180 / 55 10 700
An die

Gebühreneinzugszentrale der

öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ)

50656 Köln

(Ort, Datum)

 

Ihre [Mitteilung/Zahlungsaufforderung] vom __________, Ihr Zeichen __________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die mit Schreiben vom _______, Zeichen :__________, mitgeteilte Gebührenberechnung und –
höhe lege/n ich/wir Widerspruch ein.

Ich/Wir gehe/gehen davon aus, dass es sich bei diesem Schreiben um eine schlichte Mitteilung oder
Zahlungsaufforderung handelt und nicht um einen die Rundfunkgebühr festsetzenden Verwaltungsakt.

Für  den  Fall,  dass  es  sich  bei  dieser  Mitteilung/Zahlungsaufforderung  dennoch  um  einen Verwaltungsakt  handeln  sollte,  erhebe/n  ich/wir  Widerspruch  und  stelle/stellen  gleichzeitig  einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO.

Zur Begründung beziehe/n ich/wir mich/uns auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom   15.
Juli 12008 (Az. 1 K 496/08), wonach Sie eine Gebühr für den internetfähigen PC eines Rechtsanwalts
nicht  erheben  dürfen.  Dieses  Urteil  ist  auf  die  von  mir/uns  betriebene  Zahnarztpraxis  zwanglos
übertragbar.

Ich/Wir rege/n an, das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache ruhen zu lassen.

Im  Übrigen  gehe/n  ich/wir  davon  aus,  dass  bis  zur  Entscheidung  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Erhebung  einer  Rundfunkgebühr  für  einen  Internet-PC  eine  Zahlungspflicht  nicht  besteht.  Eine
Zahlung wird insoweit nur unter Vorbehalt und unter ausdrücklicher Ablehnung einer Rechtspflicht
erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Unterschrift

 

 

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