Rechtstipp Januar 2011 Approbation als Arzt und Zahnarzt zwingend

Approbation als Arzt und Zahnarzt zwingend Facharztweiterbildung für Mund,- Kiefer- und Gesichtschirurgie

– Voraussetzungen und Umfang der erlaubten Tätigkeit –

Das Bundesverwaltungsgericht wurde kürzlich vor die Entscheidung gestellt, ob der in Humanmedizin approbierte Arzt mit der Weiterbildung zum Facharzt für Mund,- Kiefer- und Gesichtschirurgie weiterhin zahnärztliche Leistungen erbringen darf, obwohl ihm die Approbation als Zahnarzt oder eine entsprechende Berufserlaubnis fehlte.

Der Fall:Ein approbierter Arzt in Humanmedizin hatte eine zahnärztliche Ausbildung in Ungarn abgeschlossen. Daraufhin wurde ihm die Erlaubnis erteilt, den zahnärztlichen Beruf vorübergehend und unselbstständig auszuüben, und er absolvierte erfolgreich die Facharztweiterbildung zum Mund,- Kiefer- und Gesichtschirurgen (MKG). Im Rahmen dieser Tätigkeit extrahierte er Zähne, führte Kieferaugmentationen durch und brachte Implantate ein. Seine Anträge auf die Erteilung einer zahnärztlichen Approbation wurden jedoch weiterhin abgelehnt. Der Arzt nahm, nachdem seine Kenntnisse mehrfach erfolglos überprüft worden waren, die entsprechenden Zulassungsanträge zurück. Aus der Sicht der zuständigen Bezirksregierung entsprach der Ausbildungsstand, den er in Ungarn erworben hatte, nicht dem deutschen zahnärztlichen Standard. Standard fehlte Es handelte sich um eine Bescheinigung einer Hochschule für ärztliche Weiterbildung und nicht um eine Bescheinigung über die Absolvierung eines universitären zahnmedizinischen Studiums mit der Vermittlung von Grundlagenwissen für eine zahnärztliche Tätigkeit. Im Jahr 1999 wurde ihm zum letzten Mal die Erlaubnis erteilt, als Zahnarzt zu arbeiten. Über eine zahnärztliche Approbation verfügte er weiterhin nicht. Die Entscheidung Wer kein approbierter Zahnarzt ist, darf keine Zahnheilkunde ausüben, auch wenn er MKG-Chirurg ist. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete diese Frage mit dem Beschluss vom 25. August 2010 (Az.: 3 B 31/10) dahin gehend, dass die Arbeit in dem Fachbereich der Mund,- Kiefer- und Gesichtschirurgie eine Approbation als Arzt und Zahnarzt voraussetze sowie die erfolgreiche Absolvierung der Facharztweiterbildung für MKG. Dementsprechend sei der Facharzt für MKG nicht mehr befugt, in den jeweiligen Gebieten seines Fachbereichs zu arbeiten, wenn er die seiner Tätigkeit zugrundeliegende Approbation oder Approbationen verliert oder seine Berufserlaubnis einbüßt. Der betroffene Arzt durfte wegen der fehlenden zahnärztlichen Approbation beziehungsweise fehlenden Berufserlaubnis keine zahnheilkundlichen Tätigkeiten mehr ausüben. Paragraf 1 Absatz 1 Zahnheilkundegesetz Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die Vorinstanz aus, der Arzt dürfe von Bundesrechts wegen keine zahnheilkundlichen Tätigkeiten mehr ausüben, und bezog sich damit auf Paragraf 1 Absatz 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG). In dieser bundesrechtlichen Norm ist geregelt, dass für die dauernde Ausübung der Zahnheilkunde eine Approbation als Zahnarzt erforderlich ist. Sie stellt eine bundesweit gleiche Ausbildung und Grundqualifikation für die Ausübung des Zahnarztberufs dar. Im Gegensatz dazu bezieht sich die Weiterbildung zum MKG auf die Berufsausübung und dient der Erweiterung der bereits in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten auf einem eingegrenzten und bestimmten Gebiet. Universitäres Studium ist erforderlich Daraus ziehen die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass die Weiterbildung zum MKG die Ausbildung zum Zahnarzt voraussetzt und erst nach deren Beendigung absolviert werden kann, was dann zu der – hier relevanten – Konsequenz führt, dass Weiterbildungsmaßnahmen und -qualifikationen keine Wirkung zuerkannt werden kann, wenn es an der bundesrechtlich geforderten grundlegenden Ausbildung und ihrem formellen Abschluss fehlt. Kein Widerspruch zu Paragraf 6 GOÄ Im Übrigen, so das Bundesverwaltungsgericht, ergäbe sich aus dem Umstand, dass Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zahnärztliche Leistungen abrechnen könnten, keine Widersprüche, solange sie in ihrer Person die in Rede stehenden Voraussetzungen der Berufsausübung erfüllten – also Ärzte und Zahnärzte sind. Die Regelung in Paragraf 6 GOÄ bestimmt nur, wann ein MKG-Chirurg zahnärztliche Leistungen nach der insoweit spezielleren Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen hat und wann er die ärztliche Gebührenordnung (GOÄ) zugrundelegen darf und kann als Abrechnungsmodalität nichts zu der Frage beitragen, ob für bestimmte heilkundliche Betätigungen eine entsprechende (zusätzliche) Approbation erforderlich ist und ob im Speziellen ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg bestimmte zahnärztliche Tätigkeiten ohne Approbation als Zahnarzt durchführen darf. Auswirkung auf die Praxis Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet die immer wiederkehrende Frage von Studierenden im In- und Ausland, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um als MKG-Chirurg tatsächlich arbeiten zu dürfen. Nunmehr ist klargestellt, dass beide Approbationen im human- und zahnmedizinischen Bereich erforderlich sind beziehungsweise eine entsprechende Berufserlaubnis in dem betroffenen Bereich.

 

 

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