Rechtstipp März 2010 Verjährung

Wie war das nochmal mit der Verjährung ?

Um keine alten Forderungen zu verlieren, muss man “am Ball bleiben”, insbesondere zum kritischen Datum Jahreswechsel.
Hier die aktuellen Informationen zum Thema von RAin Nausikaa Argyrakis.

Wie war das nochmal mit der Verjährung ?

Wie immer wird zum Jahresende die Frage laut, ob und wann nicht bezahlte Rechnungen aus den zurück liegenden Jahren noch erfolgreich geltend gemacht werden.

Eins steht fest, je länger die Rechnung zurück liegt, desto geringer sind die Erfolgschancen, beim Patienten eine entsprechende wirtschaftlich erfolgreiche Beitreibung zu erreichen, insbesondere dann, wenn sich die finanzielle Situation des Patienten negativ verändert hat oder dieser verzogen ist. Dennoch sollte man nicht resignieren, sondern eine kritische Prüfung der eigenen Möglichkeiten anstellen.

Zunächst stellt sich die Frage, ob der Patient noch aktuell in der Praxis in Behandlung ist und sich nicht vielleicht ein persönlicher Kontakt durch Anrufe oder Aktivierung einer Recall-Maßnahme lohnen könnte. Der persönliche Weg eröffnet meistens die Zahlungsbereitschaft. In den Fällen, in denen der Patient nach Erhalt der Leistung nie wieder in der Praxis vorstellig wurde, erscheint dieser Weg natürlich wenig Erfolg versprechend. Hier ist zu prüfen, von wann Behandlung und Rechnung sind.

Zum 31.12.2009 verjähren die Honorarforderungen aus dem Jahr 2006. Mit der Schuldrechtsreform wurde die gesetzliche Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, statt früher zwei, gilt nunmehr eine dreijährige Verjährungsfrist. Rechnungen, die man kurz vor Ende des Jahres noch erstellen würde, kann man, um in verjährungstechnischer Hinsicht eine Verlängerung der Verjährungsfrist zu erreichen, taktisch klug in das neue Jahr verschieben. Denn bei der Berechnung der Frist gilt das Rechnungsdatum. Des Weiteren ist dafür Sorge zu tragen, dass die Rechnung auch tatsächlich dem Schuldner zugeht. Nicht selten scheitern erfolgreiche Durchsetzungen von Honorarforderungen und der Beitreibung der ebenfalls geschuldeten Zinsen daran, dass sich der Patient auf den Standpunkt stellen kann, selbst eine Rechnung nie erhalten zu haben und erstmals mit Zugang des Mahnbescheids oder der Klage eine Rechnung zur Kenntnis zu nehmen. In diesem Fall wären die vorher angefallenen Beitreibungsversuche durch Inkassounternehmen und/oder anwaltlicher Ver¬tretung und die angefallenen Zinsen mangels des so genannten Verzugseintritts nicht vom Patienten zu bezahlen.

Als vorsichtiger Zahnarzt trägt man dafür Sorge, dass die Rechnung, auch wenn sie bereits einige Zeit zurück liegt und bisher unkommentiert vom Patienten nicht bezahlt worden ist, zumindest einmal mit Zugangsnachweis dem Patienten zugeht. Dies hat den Vorteil, dass anschließend tatsächlich die Verzugsvoraussetzungen dargelegt werden können. Diese sind Nichtzahlung trotz Fälligkeit und Zugang der Rechnung, und eine weitere Zahlungsaufforderung, 30 Tage nach Zugang wenn in der Rechnung speziell auf diese Regelung hingewiesen wurde. Natürlich sollte eine Kopie der Rechnung unbedingt beigefügt sein. Man kann die Mahnung per Einwurfeinschreiben oder Einschreiben/Rückschein dem Patienten zusenden. Stellt man bei Zustellung dieser Post dann fest, dass der Brief nicht zustellbar war oder aber der Empfänger unbekannt verzogen ist, weiß man, dass eine gerichtliche Geltendmachung nur dann erfolgversprechend ist, wenn zuvor die Adresse recherchiert werden konnte. Sollte die Adresse trotz Einwohnermeldeamtsanfragen und Adressenrecherchen nicht ermittelbar sein, bleibt die Möglichkeit einer Klageerhebung mittels öffentlicher Zustellung. In diesem Fall kann man dann ein Versäumnisurteil erwirken. Zwar muss man die Kosten selber dafür aufbringen, doch man erhält einen Titel, den man 30 Jahre lang vollstrecken kann. Ist die Forderung allerdings recht klein, lohnt ein solcher Aufwand naturgemäß nicht und ist das Ausbuchen der Rechnung der wirtschaftlichere Weg.

Eine Verjährungsunterbrechung ist nur möglich, wenn die Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt wird oder aber alternativ ein entsprechender Mahnbescheid zugestellt wird. Im Unterschied zur Klage kann ein Mahnbescheid nicht öffentlich zugestellt werden. Die Zustellung des Mahnbescheids stellt den Regelfall dar, anschließend ist der Vollstreckungsbescheid zu beantragen.

Der Patient kann sich per Widerspruch gegen den Mahnbescheid wehren und das Verfahren so erstmal stoppen. Es muss dann binnen der nächsten 6 Monate weiterbetrieben werden, um die verjährungsunterbrechende Wirkung nicht zu verlieren. Erst wenn eine entsprechende Anspruchsbegründung rechtzeitig beim Gericht vorgelegt wurde, ist die Verjährung dauerhaft unterbrochen. Am bequemsten lässt sich der Zahnarzt hier von seiner ärztlichen Verrechnungsstelle oder aber von seinem anwaltlichen Berater unterstützen, denn die Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts sind durchaus tückisch.

Nausikaa Argyrakis, Rechtsanwältin

 

 

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