Rechtstipp Oktober 2008: Urheberrechtsverletzung

Urheberrechtsverletzung zum ermäßigten Preis – leider nicht für Zahnärzte
Ein launiger, aber ernster Kommentar von RA Frank Heckenbücker, Köln

  • Es gibt Zahnärzte, die haben viel Pech mit ihrem Internet-Auftritt. Nachdem sie abgemahnt wurden, weil sie dort ein Bild eingestellt haben, welches sie in Berufskleidung zeigt, kommt der Nächste und möchte ihnen untersagen, Obst auf ihrer Seite zu zeigen.

Allgemeine Information

RA Frank Heckenbücker, Köln. Aus “Implantologie Zeitung 4/2008, mit freundlicher Genehmigung

Es gibt Zahnärzte, die haben viel Pech mit ihrem Internet-Auftritt. Nachdem sie abgemahnt wurden, weil sie dort ein Bild eingestellt haben, welches sie in Berufskleidung zeigt, kommt der Nächste und möchte ihnen untersagen, Obst auf ihrer Seite zu zeigen.

Und jetzt flattert ihnen eine Abmahnung ins Haus, mit der ihnen untersagt wird, die Karte, die den Patienten den Weg zur Praxis zeigen soll, zu verwenden. Gleichzeitig sollen Lizenzgebühren entrichtet werden und Anwaltskosten in vierstelliger Höhe, da die Verwendung der Karte eine Urheberrechtsverletzung darstellen soll.

Urheberrecht – was hat das denn mit einer Strassenkarte zu tun, schützt das Urheberrecht nicht künstlerische Leistungen Musik, Bücher, Fotos, Filme?

Das deutsche Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst und zu diesen gehörten nach dem Gesetzeswortlaut eben auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Eine Straßenkarte ist also urheberrechtlich für denjenigen geschützt, der diese wissenschaftliche/ technische Leistung der Erstellung der Karte erbracht hat.

Nach § 29 UrhG (Urheberrechtsgesetz) ist das Urheberrecht als solches nicht übertragbar, es verbleibt immer bei demjenigen, der das Werk geschaffen hat. Übertragen werden kann aber das Nutzungsrecht an dem geschaffenen Werk.

Das Nutzungsrecht für die Straßenkarte liegt also bei dem Verlag, der die Straßenkarte in Auftrag gegeben hat und dem Urheber hiefür ein entsprechendes Entgelt gezahlt hat. Dieser Verlag hat nun das Recht erworben, von jedem, der das Werk nutzen möchte, hierfür ebenfalls ein entsprechendes Entgelt zu verlangen.

Kauft man eine Strassenkarte an der Tankstelle, macht man sich hierüber keine Gedanken und empfindet es als normal, einen entsprechenden Preis zu entrichten. Aber bei der Nutzung des Internet ist das Bewußtsein, nicht alles was man dort findet kopieren und für sich selbst verwenden zu dürfen, häufig nicht besonders stark entwickelt.

Unser Zahnarzt wird also möglicherweise einwenden, ich habe die Karte auf einer Internetseite gefunden und dann auf meine Seite kopiert.

Das durfte er aber nicht so einfach. Er hätte sich erkundigen müssen, wem die Nutzungsrechte an dieser Karte zustehen und sich um ein eigenes Nutzungsrecht bemühen müssen.

Die Abmahnung ist, sofern der Anspruchssteller sein Urheberbeziehungsweise Nutzungsrecht nachweist, völlig zu Recht erfolgt. Er ist daher verpflichtet, die mit der Abmahnung verbunden Anwaltskosten zu tragen und darüber hinaus ist er zum Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung verpflichtet.

Nun wendet der Zahnarzt aber ein, er habe in der Zeitung gelesen, dass der Bundestag am 11.April 2008 ein Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums erlassen habe und dort sei doch festgelegt worden, dass für die anwaltliche Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung nur 100 Euro Anwaltskosten von der Gegenseite verlangt werden dürfen.

Es trifft zu, dass im Rahmen dieses Gesetzes ein neuer Paragraph 97 a in das UrhG eingeführt wurde und da steht tatsächlich eine Regelung, die die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung auf 100 Euro begrenzen wenn… ein Verbraucher eine unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begeht.

Das Beispiel, das dass Bundesjustizministerium hierfür in seiner Pressemitteilung zur gesetzlichen Neuregelung verwandt hat, ist die sechzehnjährige Schülerin, die auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden hat, damit ihre Freunde sie besser finden.

Der Zahnarzt, der eine Strassenkarte auf seine Praxishomepage stellt, damit seine Patienten ihn besser finden, handelt aber nicht als Verbraucher außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, sondern im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit. Die Begrenzung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren auf 100 Euro kommt ihm folglich nicht zu Gute.

Würde sich etwas ändern, wenn unser Zahnarzt die Karte nicht selbst kopiert hat, sondern er seinen Internetauftritt bei einem Anbieter gekauft hat?
Im Verhältnis zum abmahnenden Urheber- oder Nutzungsrechtsinhaber bleibt es dabei, dass der Zahnarzt zur Unterlassung der Verwendung verpflichtet ist und die Kosten der Abmahnung zu tragen hat. Der Schadensersatz hinsichtlich der Lizenzgebühren ist jedoch grundsätzlich gegen den Ersteller der Internetseite zu richten.

Im Verhältnis zum Ersteller der Internetseite hat der Zahnarzt Anspruch auf Schadensersatz für die im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Kosten.

Als Fazit bleibt, will man derartige Abmahnungen vermeiden, sollte man seine Strassenkarte selber zeichnen, und sich, wenn man eine Internetseite in Auftrag gibt, zusichern lassen, dass die verwendeten Graphiken, Karten, Bilder und ähnliches frei von den Rechten Dritter sind und sich im Zweifel die Nutzungsrechte nachweisen zu lassen.

RA Frank Heckenbücker, Köln.

 

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