Rechtstipp Oktober 2009 Auskünfte an Versicherungen angeblich nun doch nach GOÄ 75

Auskünfte an Versicherungen angeblich nun doch nach GOÄ 75
Versicherung zitiert Amtsgerichturteil ungenau

In jüngster Zeit wird zur Frage der Kosten für eine Auskunft an Versicherungen ein Amtsgerichturteil München zitiert, welches die Ä75 angeblich bejaht. Bei genauem Lesen stellt sich heraus – das stimmt so nicht. Hier die Einzelheiten

Allgemeine Information

Nach der Entscheidung des AG Düsseldorf sind Auskünfte nicht in jedem Fall nach GOÄ abzurechnen sind (17. November 2008, 20 C 2097/08).

Im streitigen Fall kam das Gericht nach Würdigung der Umstände zu der Überzeugung, dass die Parteien (Zahnarzt und Versicherung) in diesem konkreten Einzelfall die GOÄ als maßgebliche Taxe vereinbart hatten. Damit kam eine Vergütung nach BGB nicht zum Tragen, der Zahnarzt musste sich mit der Gebühr nach Ä 75 zufrieden geben.

Das Gericht hatte aufgrund der Vereinbarung daher nicht zu entscheiden, ob es sich bei Auskünften an Kostenerstatter um berufliche Leistungen des § 1 GOÄ handelt.

Ganz im Gegenteil – wenn Auskünfte des Zahnarztes zwangsläufig nach der GOÄ berechnet werden müssten, bestünde keine vom Amtsgericht ausdrücklich genannte Möglichkeit der Vereinbarung einer beliebigen Taxe. Die Verwendung der Pos. Ä75 ist also nicht zwingend.

Kostenerstatter verwenden dieses Urteil im Versuch, die Berechtigung der Ä 75 nachweisen zu können – wohl wider besseres Wissen.

Siehe auch Juradent-Thema Nr. 2. Der nachfolgende aktuelle Textbaustein stammt aus diesem Thema.

Textbaustein für die Korrespondenz

Honorierung von Auskünften

Auskünfte an Kostenerstatter sind medizinisch nicht notwendig, daher kommt die ärztliche Gebührenordnung GOÄ nicht zur Anwendung.

Vielmehr ergibt sich die Vergütung – in Ermangelung einer Taxe für Auskünfte an Versicherungen- nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 612/632 BGB Absatz 1 und 2 (die übliche Vergütung).

Die angebotene Liquidation nach GOÄ 75 ist demnach gebührenrechtlich und juristisch nicht korrekt.

Diese Auffassung haben die Amtsgerichte Saarbrücken (30.1.1998, Az.:36 C 802/94) und Flensburg (18. 4. 2007, Az.: 62 C 238/06) ausdrücklich bestätigt.

Das wird im Übrigen selbst von der assekuranzfreundlichen Kommentierung der Versicherungsbedingungen so bestätigt (Bach/Moser, Private Krankenversicherung MB/KK, 3. Auflage, 2002, § 9, 10 Rd. Ziff. 31, 38).

Das von Versicherungen neuerdings zitierte Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (17.11.2008, 20 C 2097/08) bestätigte zwar im konkreten Fall die Berechnung der Position Ä 75, ging allerdings in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass in diesem Fall diese Position als „Taxe“ vorab vereinbart gewesen sei; dies ist nicht automatisch der Fall.

Das geforderte Honorar orientiert sich am tatsächlichen Aufwand und vergleichbaren Auskünften (z.B. bei einem Rechtsanwalt).

In der Anlage das zugehörige Merkblatt der Zahnärztekammer Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die Bundeszahnärztekammer äußert dazu: “Das Verlangen einer kostenerstattenden Stelle, die gesamte Rechnung oder Teile in Frage zu stellen und durch den Zahnarzt erläutern zu lassen, kann nicht nach den Gebührenordnungen GOZ/GOÄ sondern nach den Bestimmungen des BGB in Rechnung gestellt werden. Die kostenerstattende Stelle sollte über die entstehenden Kosten vorab informiert werden”.

Die Berechnung der Auskunft nach BGB erfolgte daher zu Recht.

 

 

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