Rechtstipp Oktober 2014 – Zahnarzt-Werbung mit pauschal rabattierten Sonderpreisen ist unzulässig

LG Oldenburg ändert Rechtsprechung – RA Tim Oehler zum Thema Abmahnungen gegen unlautere Werbung

Ärztliche und zahnärztliche Kammern legen das Vorgehen gegen unlautere Werbung von Ärzten und Zahnärzten zunehmend in die Hände von Einrichtungen, die sich die Überwachung des Wettbewerbs zur Selbstaufgabe gemacht haben. Zu diesem eigenen Aufgabenkreis zählen die Einrichtungen zur Überwachung des Wettbewerbs im Gesundheitswesen. Exemplarisch und nicht abschlie­ßend zu nennen sind zum Beispiel die Wettbewerbszentrale und der Verband sozialer Wettbewerb. Diese sprechen zahlreiche Abmahnungen gegenüber Ärzten und Zahnärzten aus.

Wird der Abmahnung nicht nachgekommen, ziehen die Verbände vor Gericht. Dort wird versucht, ein Präzedenzurteil zu erwirken. Gelingt dies, wird darauf aufbauend gegen weitere Ärzte und Zahnärzte vorgegangen, die sich in derselben Art und Weise wettbewerbswidrig (zum Beispiel durch unzulässige Werbung) verhalten.

Partnergutschein für PZR-Behandlung

Das Landgericht (LG) Oldenburg hatte in einem Urteil vom 8. Januar 2014 (Az.: 5 O 1233/13) über die Klage eines Verbands zur Förderung gewerblicher Interessen gegen einen Zahnarzt zu entscheiden. Der Verband sah einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in einer Werbeaktion. Gegenstand dieser Werbeaktion war, dass ein Partnergutschein beworben, verteilt beziehungsweise eingelöst wurde, bei dessen Vorlage zwei Personen eine Professionelle Zahnreinigung (PZR) zum Preis von 69,90 Euro erhalten und/oder ein Zahnbleaching für 250 Euro statt 350 Euro pro Person.

Nach Ansicht der Richter verstieß die Werbung gegen ärztliches Preis- und Werberecht. Die PZR ist unter der Nummer 1040 in der Gebührenordnung für Zahn­ärzte (GOZ) enthalten. Das Zahnbleaching stellt unter Heranziehung eines Gutachtens der Bundeszahnärztekammer eine zahn­ärztliche Leistung dar.

Zahnärztliche Leistungen sind nach der Gebührenordnung (GOZ) abzurechnen. Das Landgericht Oldenburg folgte nunmehr ausdrücklich vergleichbaren Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Köln und des Landgerichts Berlin. Das OLG Köln hatte ausdrücklich begründet, dass im ärztlichen Bereich Rabatte nach der ärztlichen Gebührenordnung unzulässig sind. Auch das Landgericht Berlin vertritt den Standpunkt, dass Rabatte für zahnärztliche Leistungen sowie Festpreise gegen die Berufsordnung verstoßen und damit wettbewerbswidrig sind.

Das Gericht wies zwar darauf hin, dass zahnärztliche Werbung eine Meinungsäußerung darstellt, die grundgesetzlich geschützt sei. Darüber hinaus wurde in die Abwägung eingestellt, dass ein Zahnarzt als Angehöriger eines freien Berufs den Schutz der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit genießt. Dem stellten die Richter dennoch gegenüber, dass die Gesundheit der Bevölkerung und eine verlässliche ärztliche Versorgung einen sensiblen Bereich betreffen. Nicht ohne Grund sollen sich die Patienten darauf verlassen können, dass zahnärztliche Leistungen der Gesundheit zu dienen haben. Die Tätigkeiten müssen indiziert sein und eine freie Entscheidung ermöglichen, ohne dass Patienten dem Lockeffekt von „Sonderangeboten” erliegen.

Keine Vergleichbarkeit mit Entscheid des Bundesverfassungsgerichts

Insoweit unterscheidet sich nach Ansicht der Richter dieser Sachverhalt von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1. Juni 2011, Az.: 1 BvR 233/10). Dort sei zum einen lediglich ausgeführt worden, dass eine Verlosung als solche nicht per se wettbewerbswidrig ist, und zum anderen sei gerade für das Zahnbleaching eingeschränkt worden, dass gesundheitliche Risiken bedacht werden müssen.

Es überzeugte die Richter nicht der Einwand, dass die Sätze der GOZ durch Individualvereinbarung unterschritten werden können, weil dadurch nicht der Werbe­effekt mit pauschalen rabattierten Sonderpreisen ausgeräumt werde. Auch eine zeitliche Befristung änderte daran nichts. Es gehe nämlich nicht nur um den Wettbewerb unter Zahnärzten und einen ruinösen Preiskampf, sondern das UWG sei in jüngerer Zeit verbraucherorientiert geworden. Hier ginge es um den Schutz der Patienten, die nicht durch Preisverlockungen zu zahnärztlichen Leistungen und damit zur Heilbe­handlung verleitet werden sollen.

Ausdrückliche Aufgabe der Rechtsprechung

Bemerkenswert ist, dass das Gericht ausdrücklich darauf hinwies, dass es in seinem Urteil vom 2. Juni 2010 (Az.: 5 O 1974/ 09) eine vergleichbare Werbung noch für zulässig gehalten hat, jedoch diese Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich aufge­ge­ben hat. Es hält an dieser Entscheidung nicht mehr fest. Damals war das Gericht noch davon ausgegangen, dass die PZR eine rein kosmetische Maßnahme darstellt. Nicht festlegen wollte sich das Landgericht dagegen bei der Frage, ob die Angabe eines Festpreises für sich genommen zulässig ist. Aus diesen Gründen ist also Vorsicht geboten.

Patientenorientierung des Wettbewerbsrechts

Das Wettbewerbsrecht ist trotz der bisherigen Liberalisierungs­tendenzen keine „Einbahnstraße” in Richtung grenzenloser Werbung. Eine bisher zulässige Werbung kann sich – wie dieses Urteil eindrücklich zeigt – in das Gegen­teil verkehren. Unter Hinweis auf die Verbraucher- und somit Patien­tenorientierung hat das Gericht sein Urteil begründet. Aus einem derartigen Grundsatz-Programm können sich durchaus zukünftig strengere Vorgaben für zahnärztliche Werbung ergeben. Denn bisher wurde „lediglich” auf den rui­nö­sen Preiskampf zwischen Zahn­ärzten abgestellt. Diese Konkurrenz zwischen Zahnärzten führt auch zu Abmahnungen zwischen „Kollegen”.

Wer von einer derartigen Abmahnung betroffen ist, sollte diese gründlich durchsehen beziehungsweise durchsehen lassen. Nicht selten finden sich überzo­ge­ne Anforderungen in einer vor­ge­fertigten Unterlassungserklä­rung. Wird eine derartig umfangreiche Unterlassungserklärung einmal abgegeben, bindet sie den Zahnarzt auch dann, wenn eine re­duzierte Unterlassungserklärung eben­so rechtlich ausreichend gewesen wäre.

Rechtsanwalt Tim Oehler, Osnabrück

 

 

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