Rechtstipp September 2014 – Private Krankenversicherung darf Patienten über „wucherisches Zahnarzthonorar“ informieren

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf würdigt allerdings wichtige Punkte aus Sicht des Zahnarztes nicht

Patienten füttern auf Zahnarzt-Bewertungsportalen das gern bediente Wucher-Image von Zahnärzten, wenn sie sich über eine Rechnung ärgern. Dem Frust machen die Patienten Luft, indem sie die Rechnung als extrem überhöht beschreiben und sich mit diesen „letzten” Worten von ihrem Zahnarzt verabschieden. Als Überbleibsel der bis dahin harmonischen Zahnarzt-Patienten-Beziehung bleibt der wenig schmeichelhafte lebenslange Eintrag im Bewertungsportal. Dass dies nicht immer zulässig ist und rechtlich angegriffen werden kann, spielt für die wenigsten Patienten eine Rolle.

Inwiefern ein Zahnarzt sich mit dem Vorwurf florierenden Wuchers durch eine private Krankenversicherung abfinden muss, hatte nunmehr das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Urteil (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2014, Az.: I-15 U 45/14) zu entscheiden. Viel Brisanz erhielt dieser Fall dadurch, dass der Patient anscheinend das Schreiben der privaten Krankenversicherung zum Anlass genommen hatte, sich nicht weiter von dem Zahnarzt behandeln zu lassen. Es dürfte zahlreichen Zahnärzten durchaus bekannt vorkommen, dass sich Patienten nach einem Schreiben einer privaten Krankenversicherung abwenden und einem neuen Behandler zuwenden.

Ablehnungsschreiben mit Wucher-Vorwurf

Zu beurteilen war der Fall eines Zahnarztes, bei dem die private Krankenversicherung mit folgendem, hier auszugsweise präsentierten Schreiben reagierte: „Außerdem verstößt die Vereinbarung wegen des sehr hohen Steigerungssatzes gegen Paragraf 138 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist daher unwirksam. Gemäß Paragraf 138 Absatz 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Bei Prüfung des Begriffs ‚auffällig’ ist stets eine umfassende Würdigung des Einzelfalls vorzunehmen. Bei Zinsen und bei anderen marktgängigen Leistungen ist auf das Verhältnis des vereinbarten Preises und des Marktpreises abzustellen. Die Wuchergrenze liegt dort in der Regel mindestens beim Zweifachen. Bei der Vereinbarung des über 8,0-fachen Gebührensatzes kann man unseres Erachtens Wucher annehmen […]. Unabhängig hiervon empfehlen wir Ihnen, sofern Sie die Behandlung bei Herrn Dr. G fortsetzen, uns seinen Heil- und Kostenplan zur Vorabprüfung einzureichen.”

„Honorarkürzung”-Entscheid als Vorbild

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf war der Fall in Parallele zu dem Urteil „Honorarkürzung” des Bundesgerichtshofs (BGH) zu beurteilen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012. Az.: I ZR 105/11). In dem BGH-Entscheid sollte auf einen Haftpflichtversicherer eingewirkt werden, um ihn daran zu hindern, im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter Hinweis auf pauschale Vergütungssätze zu kürzen, die nach der Höhe des Unfallschadens gestaffelt sind.
Der BGH ging von der Erwägung aus, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden. Einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis. Ausnahmsweise bleibt die Möglichkeit der Durchsetzung entsprechender Unterlassungs- beziehungsweise auf Widerruf gerichteter Begehren in einer gesonderten Klage in solchen Fällen, in denen es an einem Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsverfahren mangelt, die Äußerungen evident falsch sind oder eine unzulässige Schmähung darstellen, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht.

Fall der privaten Krankenversicherung vergleichbar

Es existieren nach Ansicht der Düsseldorfer Richter keine relevanten Unterschiede zwischen den Versicherungssparten „Kfz-Haftpflicht” und „private Krankenversicherung”, die einer Übertragung entgegenstehen. Eine spätere rechtliche Auseinandersetzung zwischen Krankenversicherer und Versicherungsnehmer droht, die in einen Versicherungsprozess münden kann, wenn der private Krankenversicherer und der Versicherungsnehmer die Frage der Berechtigung eines (zahn)ärztlichen Honorars und die korrespondierende Frage der Verpflichtung zur Erstattung entsprechender Aufwendungen kontrovers diskutieren. Erfahrungsgemäß verhalte es sich so, dass die Ablehnung eines ärztlichen Heil- und Kostenplans oder (vor allem) die Ablehnung der Erstattung des an einen Arzt gezahlten Honorarbetrags den Versicherungsnehmer veranlasst, einen Rechtsstreit gegen seine private Krankenversicherung anzustrengen.

Privileg der privaten Krankenversicherung

Auch vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung bemühte Begründungen einer privaten Krankenversicherung für die Ablehnung einer Honorarerstattung seien daher privilegiert. Es verbiete sich eine Aufspaltung in Äußerungen inner- und außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Hintergrund des Verbots von der Anspruchsabwehr dienenden Äußerungen. Der privaten Krankenversicherung darf kein bestimmtes Regulierungsverhalten vorgeschrieben werden, und zwar grundsätzlich auch nicht in Bezug auf den Inhalt der Begründung von anspruchsablehnenden Schreiben.
Irrelevant ist dabei, ob ein Rechtsstreit zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer anhängig ist oder bevorsteht. Zu berücksichtigen ist, dass die Kürzung eines aus einer privaten Krankenversicherung resultierenden Erstattungsanspruchs daher regelmäßig zugleich der konkreten Vorbereitung einer unter Umständen gerichtlichen Auseinandersetzung dient.

Unkorrekte Ablehnung war vorherzusehen

Nach Ansicht der Richter war die Äußerung der Versicherung nicht etwa auf der Hand liegend falsch. Denn das Doppelte des üblichen Honorars wird als kritische Grenze gesehen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang weiter, dass die Versicherung im Zeitpunkt des Absendens des Schreibens aufgrund von anderweitigen, ihr Regulierungsverhalten betreffenden Gerichtsentscheidungen wusste beziehungsweise wissen musste, dass ein Missverhältnis nicht isoliert aus der Höhe der Vergütung abzuleiten ist, sondern vom Wert der ärztlichen Leistung im Einzelfall abhängt. Es ist einer Versicherung nicht verwehrt, an ihrer rechtlichen Argumentation festzuhalten und gegebenenfalls eine weitere Niederlage in einem Versicherungsrechtsstreit zu riskieren.

Keine Zahnarzt-Schmähung

Ob eine unzulässige Schmähkritik vorliegt, kann nicht ohne den Kontext, in dem die Äußerung steht, und die Art der Öffentlichkeit, an welche sie sich wendet, beurteilt werden. Nach Ansicht des Gerichts ging es nicht darum, den Zahnarzt „unabhängig von der konkreten Rechnungsprüfung ohne Not, sozusagen auf Vorrat” als Wucherer zu bezeichnen. Vielmehr stand die Frage nach der angemessenen Honorarhöhe im Vordergrund und nicht die Diffamierung des Zahnarztes. Daran konnten nach Ansicht der Richter die Worte beziehungsweise Passagen „Verbot des Wuchers”, „Gebot der angemessenen Honorargestaltung”, „sachlich nicht begründbare willkürliche Honorarfestlegung” nichts ändern. Genauso konnte die Formulierung „unabhängig hiervon empfehlen wir Ihnen, sofern Sie die Behandlung bei Herrn Dr. G. fortsetzen, uns seinen Heil- und Kostenplan zur Vorabprüfung einzureichen” nicht als Anhaltspunkt für eine Diffamierung herhalten. Es konnte nicht daraus abgeleitet werden, der Zweck des Schreibens bestehe allein in der Verächtlichmachung, Herabwürdigung und Kreditgefährdung des Zahnarztes. In diesem Zusammenhang sei nämlich auch zu beachten, dass eine private Krankenversicherung sich – und zwar auch im Interesse des Patienten – eine Rechtsauffassung zur Erstattungsfähigkeit (zahn)ärztlicher Leistungen bilden muss.

Universitäres Behandlungsniveau steht Privileg nicht entgegen

Der Zahnarzt hatte Rechtsprechung (wohl von ihm erstrittene Urteile) sowie eine gutachterliche Stellungnahme der Zahnärztekammer Nordrhein aus dem Jahr 2014 und ein Sachverständigengutachten aus einem anderen Prozess vorgelegt. Sämtliche Unterlagen bescheinigten dem Zahnarzt, besonders akribisch beziehungsweise auf Universitätsniveau zu arbeiten, weshalb die sehr hohen Steigerungsraten angemessen seien. Das Gericht erkannte den eingereichten Unterlagen ihre Berechtigung zu – und trotz dieser Fakten stünde dies der Privilegierung der Versicherung nicht entgegen.

Zusammenfassung

Der Zahnarzt kann die private Krankenversicherung nicht dazu zwingen, bezogen auf eine konkrete Position einer ihr zur Erstattung eingereichten Arztrechnung im Einzelnen gegenüber ihrem Versicherungsnehmer darzulegen, warum der Gebührenansatz nach dem Schwierigkeitsgrad der abgerechneten Leistung und dem dafür üblicherweise einzusetzenden Zeitaufwand unangemessen hoch und daher wucherisch sei. Dies gilt zumindest dann, solange die private Krankenversicherung im Rahmen einer allgemein gehaltenen, anlassbezogenen Begründung nicht die Grenze zur unerlaubten Schmähkritik beziehungsweise Formalbeleidigung überschreitet.

Das Urteil ist meines Erachtens nicht nachvollziehbar. In der Entscheidung „Honorarkürzung” des Bundesgerichtshofs ging es um deutlich zurückhaltendere Formulierungen. Obwohl der privaten Krankenversicherung in diesem Fall wohl doch bekannt war, dass die Gebührensätze des Zahnarztes eine „wuchtige” Untermauerung mit dem Gutachten der Zahnärztekammer, eines Sachverständigen und anderen Urteilen besitzen, wählte sie trotzdem bewusst Formulierungen und Inhalte, die den Zahnarzt der Gefahr eines Strafverfahrens und Disziplinarverfahrens aussetzen. Dieses Wissen muss Folgen haben.

Es zeugt nicht von einer umfassenden Würdigung durch das Gericht, wenn diese Gesichtspunkte außen vor gelassen werden. Festgehalten werden muss, dass sich ein Zahnarzt derartige Vorwürfe, die auf strafrechtliche und berufsrechtliche Verfehlungen abzielen, nicht vorhalten lassen muss. Inwiefern der Zahnarzt an dieser Stelle selbst mit dem scharfen „Schwert des Strafrechts” gegen die private Krankenversicherung vorgehen kann, bedarf einer Einzelfallprüfung. Dass sich die Äußerungen einer privaten Krankenversicherung an dem Strafrecht messen lassen müssen, kann auch durch dieses Urteil des OLG Düsseldorf nicht verhindert werden.

Rechtsanwalt Tim Oehler, Osnabrück

 

 

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