SG Mainz: Die Gewährleistung des Zahnarztes

Die Gewährleistung des Zahnarztes

greift auch dann, wenn ein Dentallabor eigenständig Veränderungen an einer Prothese vornimmt.
Der Zahntechniker ist weder befugt noch berechtigt, Zahnheilkunde selbst auszuüben. Der Zahntechniker darf aus diesem Grund z.B. keine Abformungen, keine Einproben von Teilprothesen oder provisorischen Eingliederungen vornehmen,

auch wenn diese in der Zahnarztpraxis und im Beisein des Zahnarztes erfolgen (vgl. Zahnmedizin und Zahntechnik, BZÄK|KZBV).Wie ist es aber, wenn ein Patient das Dentallabor eigenständig und ohne Absprache mit dem Zahnarzt aufsucht und der Zahntechniker seinen Wünschen entsprechende Änderungen an Prothesen ausführt?Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Mainz vom 02.12.2015 (Az.: S 16 KA 361/12) führt dieser Umstand nicht zu einer Schuldbfreiung des Zahnarztes. Er muss sich ein Verschulden des zahntechnischen Labors, welches den Zahnersatz hergestellt hat und hieran ggfs. Nachbesserungen vornimmt, entsprechend § 278 BGB zurechnen lassen.Laut Begründung des SG Mainz schuldet ein Vertragszahnarzt eine dem zahnärztlichen Standard entsprechende Versorgung mit Zahnersatz, wozu neben der zahnärztlichen Behandlung auch die zahntechnischen Leistungen gehören.Da der Zahnarzt vorliegend zumindest Kenntnis davon gehabt hat, dass sich die Patientin für Nachbesserungen ins Dentallabor begibt, sei ihm jedenfalls ein Organisationsverschulden dahingehend anzulasten, dass er der Versicherten die Möglichkeit eröffnete, unmittelbar im Dentallabor Änderungen zu verlangen, ohne seine Vertragspartner des Dentallabors ausreichend zu instruieren.Sowohl für die Versicherte, die mit dem Dentallabor keine eigenständige Vertragsbeziehung einging, als auch für das Dentallabor, das die Versicherte nach den vorgenommenen Änderungen nunmehr ausschließlich an den Zahnarzt verwies und den Zahnarzt unmittelbar über die vorgenommenen Änderungen informierte, stand offensichtlich außer Zweifel, dass das Zahnlabor für den Zahnarzt tätig wurde.Obwohl das Dentallabor in Tätigkeit für den Kläger keine Änderungen hätte vornehmen dürfen, die zu einer Mangelhaftigkeit des Zahnersatzes führten, liegen die vorgenommenen Änderungen aber innerhalb der Sphäre des Vertragszahnarztes. In Zurechnung des Verschuldens des Dentallabors entsprechend § 278 BGB ist dem Kläger zumindest Fahrlässigkeit hinsichtlich der Pflichtverletzung in Form einer nicht dem zahnärztlichen Standard entsprechenden Versorgung anzulasten.
Von Angelika Enderle, erstellt am 19.01.2017, zuletzt aktualisiert am 19.01.2017
Juradent-ID: 3680

Dieser Text ist urheberrechtlich geschützt.
© Asgard-Verlag Dr. Werner Hippe GmbH, Siegburg

 

 

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar