Urlaub: Wichtige Änderungen für Praxisinhaber

Urlaub: Wichtige Änderungen für Praxisinhaber

aus: coliquio.de, 18. Juni 2019 (konvertierte Textversion des online-Artikels)

In den vergangenen Monaten wurden einige Gerichtsurteile zum Thema Urlaub veröffentlicht, die bei aktuellen Urlaubsanträgen berücksichtigt werden müssen. Erhalten Sie hier alle praxisrelevanten Neuerungen auf einen Blick.

Der folgende Beitrag wird vertreten durch Alexa Frey, Fachanwältin für Medizinrecht. Redaktion: Marina Urbanietz.

Resturlaub: Wichtige Neuregelungen

Nimmt der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nicht im laufenden Kalenderjahr, besteht gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 & 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) eine Ausnahmeregelung, wonach der Arbeitnehmer den Urlaub auf das Folgejahr übertragen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr aus dringenden betrieblichen (z.B. vermehrter Arbeitsanfall am Jahresende) oder persönlichen (z.B. Krankheit des Arbeitnehmers) Gründen nicht gewährt werden konnte.

Bei einer Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten (Januar bis März) des folgenden Kalenderjahres genommen werden. Fehlt es an den genannten Gründen für die Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr, geht der Urlaub nach den Vorgaben des BUrlG mit Ablauf des 31. Dezember ersatzlos unter.

  • Durch zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 06.11.2018; C-684/16 – Shimizu & C-619/16 – Kreuziger) hat sich dies jedoch geändert. Arbeitgeber müssen Ihre Mitarbeiter darüber aufklären, dass der Urlaub bis zum Jahresende beantragt und genommen werden muss, da der Anspruch sonst ersatzlos entfallen kann.
  • Wichtig: Die Aufforderung den Jahresurlaub zu nehmen, sollte spätestens zum dritten Quartal des Kalenderjahres erfolgen, sodass die Mitarbeiter den Urlaub noch im laufenden Kalenderjahr nehmen können.
  • Schriftliche Aufklärung: Sie als Arbeitgeber müssen in einem möglichen späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren beweisen, dass diese Aufklärung auch erfolgt ist. Daher sollte sie in schriftlicher Form erfolgen. Der Erhalt der Aufklärung sollten Sie sich von allen Arbeitnehmern abzeichnen lassen und zur jeweiligen Personalakte hinzufügen.

Elternzeit: Urlaubsanspruch kann gekürzt werden

Auch während der Elternzeit haben Mitarbeiter Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG). Das Arbeitsrecht räumt dem Arbeitgeber bei der Elternzeit jedoch eine Erleichterung ein. Der Arbeitgeber kann diesen Urlaubsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 Elterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

Für die Kürzung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Kürzung und deren Umfang der in Kenntnis setzen. Der Kürzungsanspruch umfasst grundsätzlich auch den im Arbeitsvertrag geregelten Mehrurlaub, der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgeht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass diese Kürzung nicht gegen Unionsrecht verstößt (BAG, Urteil v. 19.03.2019 – 9 AZR 362/18).

Nicht in Teilzeit: Die Regelung gilt nicht bei Arbeitnehmern, die in Teilzeit tätig sind.

Unbezahlter Sonderurlaub beeinflusst Erholungsurlaub

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern unbezahlten Sonderurlaub gewähren, bspw. aufgrund der Pflegebedürftigkeit eines Familienmitglieds. Wie sich dieser Sonderurlaub auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub auswirkt, hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17).

Befindet sich der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist dieser bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen. Grund hierfür ist, dass während des Sonderurlaubs die Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrages (Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber gegen Lohnzahlung) einvernehmlich ausgesetzt wurden. Befand sich ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr durchgehend im Sonderurlaub, entfällt der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in diesem Jahr vollumfänglich.

Schriftliche Aufklärung: Bei der Beantragung von unbezahltem Sonderurlaub sollten Sie Ihre Mitarbeiter schriftlich darüber aufklären, dass der Sonderurlaub Einfluss auf den Erholungsurlaub haben kann und dieser entsprechend gekürzt oder sogar gestrichen werden kann.

Tod des Arbeitnehmers: Resturlaub muss Erben ausgezahlt werden

Stirbt ein Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses und steht ihm noch nicht genommener Erholungsurlaub zu, muss der Arbeitgeber den Resturlaub in Form des Urlaubsgeldes auszahlen. Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG geht nach dem Tod des Arbeitnehmers auf dessen Erben über (BAG, Urteil v. 22.01.2019 – 9 AZR 328/16). Arbeitgeber sind daher verpflichtet, den nichtgenommenen Urlaub an den Erben auszahlen.

Alexa Frey ist selbständige Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht. Sie ist neben dem Arzthaftungsrecht in den Bereichen des Vertragsarztrechts der Ärzte, des Vertrags- und Gesellschaftsrechts, des Berufsrechts, des Vergütungsrechts der Heilberufe sowie des Krankenhausrechts tätig. Kontakt: frey@wws-ulm.de

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