VG Freiburg: Zahnfarbenbestimmung und individuelle Schichtung sind nicht beihilfefähig

Auch wenn Beihilfeberechtigten in der Regel klar ist, dass bestimmte zahnärztliche Leistungen nur begrenzt oder nicht beihilfefähig sind, überraschen sie immer wieder die teilweise erheblichen Einschränkungen, die zu einigen Beihilfeverordnungen in der „Anlage 2“ hinterlegt sind.

Zu den Leistungsausschlüssen der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg bestätigt das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg mit Urteil vom 22.05.2017 (Az.: 6 K 823/15), dass Aufwendungen für eine besondere zahntechnische Gestaltung, insbesondere die „Zahnfarbenbestimmung“ und „individuelle Schichtung“ (Charakterisierung) der Prothetik an den Patienten nicht beihilfefähig sind.

Der Fall:

Die Beihilfefestsetzungsstelle hatte dem Patienten mitgeteilt, dass eine Zahnfarbenbestimmung und individuelle Schichtung in direkter Anwendung der Anlage zur BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien, denn diese Leistungen dienten selbstverständlich der „besonderen“ und „individuellen“ Anpassung der Prothetik an den Patienten. Ferner beinhalte bereits der Leistungsinhalt der entsprechenden GOZ-Ziffern, z.B. 5000 bis 5040 die Bestimmung der Farbschichtung, den Farbvergleich und die Farbauswahl.

Dagegen hat die Beihilfeberechtigte Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen Folgendes ausführt:

Bei den als gar nicht beihilfefähig anerkannten Aufwendungen für die Zahnfarbenbestimmung und die individuelle Schichtung jedes Prothesenzahns handle es sich nicht um Aufwendungen nach Ziff. 1.2.1. c) der Anlage zur BVO. Vielmehr beträfen diese Leistungen für die Zahnfarbenbestimmung ganz normale Methoden der Farbauswahl und nicht, wie nach dieser Ziffer erforderlich, eine „besondere“ Farbauswahl. Denn es handle sich um ein übliches, nicht um ein besonderes Verfahren der Zahnfarbenbestimmung. Jedenfalls aber seien sämtliche Leistungen nicht nur aus ästhetischen Gründen erfolgt, sondern medizinisch zwingend notwendig und ohne Behandlungsalternative gewesen.

Aus den Urteilsgründen:

Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts erfasst der in der Anlage zur BVO geregelte Ausschluss für „Aufwendungen für besondere individuelle Zahngestaltung, Charakterisierung, besondere Farbauswahl und Farbgebung, Bemalen und Bleaching“ Aufwendungen, die nicht der medizinischen Notwendigkeit geschuldet sind, sondern (nur) der ästhetischen Gestaltung dienen, etwa der Anpassung der Farbe von prothetischen Zähnen an die Farbe der individuellen Zähne des Patienten.

Das zeige schon die Ursprungsfassung der Anlage zur BVO, die lautete „Aufwendungen für besondere zahntechnische Gestaltung, insbesondere Charakterisierung“, die mit der Änderungsverordnung vom 20.2.2003 eingeführt wurde und worunter Laborkosten und zahnärztliche Gebühren fallen, die zahnmedizinisch nicht notwendig sind, vielmehr nur durch kostenträchtige Gestaltung das Aussehen verbessern oder natürlich erscheinen lassen sollen.

In der Fassung vom 30.10.2008 sei dies noch konkretisiert worden, nämlich insbesondere durch die zusätzlichen Begriffe „Farbauswahl und Farbgebung, Bemalen und Bleaching“, die ebenfalls ersichtlich allein das ästhetische Äußere betreffenden.

Dass es bei diesen Begriffen um eine gestalterische, ästhetische Leistung gehe, zeige insoweit auch der Begriff „individuelle Charakterisierung“, welche den Zweck habe, eine Strukturierung der Oberfläche wie bei den natürlichen Zähnen (des individuellen Patienten) zu erreichen und durch die Einlegung von Effektmassen, Schichten verschiedener Farben und das Bemalen der Oberfläche erfolge. Dieser Begriff sei mithin gleichbedeutend mit dem in den streitigen Rechnungsposten verwendeten Begriff der „individuellen Schichtung“.

Von Angelika Enderle, erstellt am 31.10.2017, zuletzt aktualisiert am 02.11.2017

Juradent-ID: 3799

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