“Einfache” Abformungen in der GOZ 2012

Ein neuer Ratgebertext zur GOZ im Zahnärztenachrichtendienst: Dr. Peter Klotz, Referent für Privates Gebühren- und Leistungsrecht des Zahnärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern, beschäftigt sich mit Abformungen.

Zunächst zu den „einfachen“, nicht abgedämmten, nicht individualisierten Abformungen mit konfektionierten Abformlöffeln:

In der GOZ 2012 lauten die hierfür zutreffenden Leistungen wie folgt:

GOZ 0050

Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung

GOZ 0060

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bißfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung

Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in der Rechnung zu begründen.

Leistung (Punktzahl) 1,0-facher Satz 2,3-facher Satz 3,5-facher Satz
0050 (120)  6,75€ 15,52€ 23,62€
0060 (260)  14,62€ 33,63€ 51,18€

 

Fazit:

Neu ist, dass auch eine Teilabformung GOZ 0050 auslöst.

Ein Situationsmodell, das bereits zur Diagnose und Planung ausgewertet wurde, kann später durchaus als Arbeitsmodell verwendet werden.

Eine mögliche Begründung für GOZ 0050 neben GOZ 0060: „Zusätzliche Abformung und Situationsmodell des …kiefers neben GOZ 0060 notwendig zur alternativen Planung“.

Neben GOZ 0060 sind fraglos GOZ 8000 ff. möglich und auch medizinisch notwendig.

Neben GOZ 0050 bzw. 0060 fallen regelmäßig Materialkosten nach § 4 Abs. 3 GOZ sowie Laborkosten nach § 9 GOZ an.

Beide Leistungen (GOZ 0050 und 0060) sind in der Punktzahl unverändert wie in der GOZ’88, d.h. sie haben denselben Gebührenrahmen in Euro wie 1988 !!

In der GOZ 2012 wurde eine neue Leistung, die optisch-elektronische Abformung eingeführt:

GOZ 0065

Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender
Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.

Leistung (Punktzahl) 1,0-facher Satz 2,3-facher Satz 3,5-facher Satz
0065 (80) 4,50€  10,35€ 15,75€

 

Fazit:

GOZ 0065 kann maximal 4-mal je Sitzung angesetzt werden, im 3,5-fachen Steigerungsfaktor ergäbe das 63.- Euro. Bei Anschaffungskosten von Scansystemen von ca. 20000.- Euro mit einer Nutzungszeit von ggf. nur 3 Jahren eine indiskutabel niedrige Bewertung.

Man muss sich entscheiden: Konventionelle Abformung oder optisch-elektronische Abformung; beides nebeneinander kann man zwar durchführen aber nicht abrechnen. Fachlich ist diese Einschränkung wenig nachvollziehbar.

GOZ 8000 ff. ist fraglos neben GOZ 0065 in derselben Sitzung möglich, da nur eine einfache Bissregistrierung mit GOZ 0065 abgegolten ist.

Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist laut Kommentar der BZÄK vom 07.06.2012 bei dieser Gebührennummer nicht enthalten und muss daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Hier kommt folgende Empfehlung von Dr. Esser in Betracht:

Analyse eines opto-elektronischen Modells; Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ, z.B. GOZ 9003 analog mit 100 Punkten

Dr. Peter Klotz, Germering/KHL

 

 

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