LG Köln: Fehlerhafte Behandlung, wenn keine endgültige Zementierung einer Brückenkonstruktion erfolgt

Das Landgericht (LG) Köln hat mit Urteil vom 27.10.2015 (Az.: 3 O 381/13) entschieden, dass ein Zahnarzt fehlerhaft handelt, wenn er eine Brückenkonstruktion ohne sachlichen Grund nicht endgültig zementiert, sondern bis zum Ende der Behandlung einzig provisorisch befestigt und dadurch Mängel der Brücke entstehen, die eine Neuanfertigung der Brückenkonstruktion erforderlich machen.

Der Fall:

Der Patientin (Klägerin) waren anderweitig im Dezember 2010 Frontzähne extrahiert und an deren Stelle am

21.01.2011 zwei Implantate regio 12 und 21 gesetzt worden. Der Beklagte sollte nunmehr die Prothetik, aufbauend auf den Implantaten, in Form einer Brücke aus Keramik erstellen.

Am 16.05.2012 wurde die endgültige Brücke eingesetzt und provisorisch zementiert. Laut den

Behandlungsunterlagen nahm die Patientin zwischen August 2012 und Juli 2013 verschiedene Termine wahr, in denen Korrekturen der Brücke (Eckenabbruch am linken Frontzahn und eine hellere Farbe durch den Zahntechniker) vorgenommen wurden.

Mit email vom 27.08.2013 teilte die Klägerin dem Behandler mit, dass sie den ursprünglich geforderten weiteren

Behandlungstermin nicht mehr wahrnehmen wolle. Ferner forderte sie den Beklagten auf, den von diesem mit Rechnung vom 16.10.2012 angeforderten Eigenanteil (Honorar und Laborkosten) in Höhe von 3.598,36 EUR zu erstatten. Neben der Erstattung des geleisteten Eigenanteils begehrte die Klägerin aufgrund der optischen Mängel sowie dem Umstand, dass die Behandlung wiederholt werden muss, die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, bereits die erste vom Beklagten eingegliederte Prothetik sei unzureichend gewesen und auch die Nacharbeiten hätten zu keiner Verbesserung, sondern vielmehr zu einem völlig unerwarteten Ergebnis geführt. Bis heute weise die Prothese mangelhafte Übergänge und unzureichende Abschlüsse zwischen der Prothetik und dem Zahnfleisch im hinteren, zum Gaumen hin gerichteten Bereich auf. Ferner würden das Zahnfleisch und die

Mundinnenwand der Klägerin ständig und in zunehmendem Maße irritiert. Sie behauptet, die Arbeit des Beklagten sei für sie insgesamt wertlos.

Das Urteil:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte zur Überzeugung der Kammer die Klägerin fehlerhaft behandelt, weil er die am 16.05.2012 inserierte Brückenkonstruktion ohne sachlichen Grund niemals endgültig zementierte, sondern bis zum Ende der Behandlung im Jahr 2013 einzig provisorisch befestigte, wodurch Mängel der Brücke entstanden, die nunmehr eine Neuanfertigung der Brückenkonstruktion erforderlich machen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte die Brückenkonstruktion grundsätzlich bereits ca. eine Woche nach der provisorischen Befestigung – sobald der Patient wisse, ob ihm die Brücke gefalle und er damit zurechtkomme – definitiv befestigt werden können. Spätestens am 30.08.2012, wo in der Behandlungskartei des Beklagten dokumentiert sei, „Patientin kommt gut zurecht“, hätte definitiv zementiert werden müssen.

Soweit der Beklagte die nur provisorische Befestigung über einen langen Zeitraum im Termin mit häufigen

Änderungswünschen der Klägerin, ihrem eigenen Wunsch sowie dem Umstand erläutert hat, er sei aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin zuvor einen anderen Zahnarzt gerichtlich in Anspruch genommen habe, “vorsichtig“ gewesen, greift dies im Ergebnis nicht durch.

Soweit der Zahnarzt im Verhandlungstermin hinzugefügte, die Klägerin habe einzig eine provisorische Befestigung gewollt, befreie dieser Umstand den Beklagten nicht vom Vorwurf fehlerhaften Verhaltens. Denn der – zumal ggf. ohne ausführliche Erörterung der Problematik – geäußerte Wille eines Patienten nach einem bestimmten fehlerhaften Vorgehen befreit einen Mediziner nicht von der Pflicht zur Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst und der Haftung für ihre Verletzung. Ein “Handeln auf Verlangen” könne den Arzt deshalb grundsätzlich nicht aus seiner Haftung für eine fehlerhafte Behandlung entlassen.

Als Folge der fehlerhaften Behandlung der Klägerin durch den Beklagten sei nunmehr eine Neuanfertigung der

Brückenkonstruktion notwendig, da nach den Erläuterungen des Sachverständigen die Keramikabsplitterungen, die defizitären Kronenrandabschlüsse an zwei Restaurationen sowie der Spaltraum im Bereich des Brückengliedes nur durch eine Neuanfertigung behoben werden könnten.

Schmerzensgeld wegen einer zahnärztlichen Fehlbehandlung

Bei der Bemessung des geschuldeten Schmerzensgeldes waren die der Klägerin entstehenden Unannehmlichkeiten und körperlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die durch die Neuanfertigung und Neu-Insertion einer weiteren Suprakonstruktion entstehen werden. Für die entstehenden Unannehmlichkeiten und Beeinträchtigungen im Rahmen der – bereits jetzt abzusehenden – Nachbehandlung erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld von 500,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend.

Kein Anspruch auf Erstattung der streitgegenständlichen Behandlung

Hingegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der ihr für die streitgegenständliche Behandlung entstandenen Kosten in Höhe von 3.598,36 EUR. Zwar stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die vom Beklagten bei der Klägerin im Mai 2012 inserierte implantatgetragene Suprakonstruktion aktuell nicht funktionsund verwendungsfähig ist und ausgetauscht werden müsse. Dies begründe jedoch für sich genommen noch nicht die rechtliche Bewertung der Prothetik als unbrauchbar in dem Sinne, dass die Klägerin das dem Beklagten geschuldete zahnärztliche Honorar nicht bezahlen müsste, bzw. dessen Erstattung verlangen könne:

Insoweit ergebe sich schon aus dem dienstvertraglichen Charakter des ärztlichen Behandlungsvertrages, dass eine Fehlerfreiheit der Behandlung grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Fälligkeit des Arzthonorars sei. Vielmehr entfalle der Honoraranspruch eines Zahnarztes nur dann, wenn die erbrachte prothetische Versorgung für den Patienten völlig unbrauchbar sei und er diese Versorgung auch weder tatsächlich noch wirtschaftlich nutze, indem er etwa die Prothetik noch trage oder eine Nachbehandlung auf der vorhandenen Prothetik aufgebaut werde.

Sollte sich die Klägerin allerdings künftig dazu entschließen, sich einer zahnärztlichen Nachbehandlung und einem gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erforderlichen Austausch der Suprakonstruktion zu unterziehen, werden die ihr damit verbundenen Kosten vom Beklagten zu ersetzen sein, weshalb dem hierauf gerichteten Feststellungsantrag stattzugeben war.

 

 

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