Rechtstipp März 2008 Mehrfachberechnung der Pos. 801 GOZ

Mehrfachberechnung der Pos. 801 GOZ
Zweimal je Analyse oder nur zweimal je Behandlung ?

 

Der Text zur Pos. 801 GOZ „höchstens 2x berechnungsfähig” führt häufig auch nur zur zweimaligen Erstattung – trotz zahlreicher Registrate anlässlich Analysen, Vorbehandlungen und der definitiven Restauration innerhalb eines komplexen Behandlungsfalles. Hier die Argumente dagegen
 

 

Allgemeine Informationen  

(12.01.2008/micra/444)

Ein Registrat kann auf Grund muskulärer oder artikulärer Störungen fehlerhaft sein, auch die „Tagesform” des Patienten bzw. Behandlers oder auch Probleme mit dem Material können ursächlich sein. Aus diesem Grunde macht ein Kontrollregistrat Sinn, mit dem eine Übereinstimmung überprüft werden kann. Die GOZ begrenzt die Berechnung auf zwei Registrate, medizinisch notwendige weitere Kontrollregistrate können nur über den Steigerungsfaktor berechnet werden.

Die Praxis von Kostenerstattern, diese Begrenzung auf einen Behandlungsfall insgesamt zu beziehen, ist fachlich wie gebührenrechtlich falsch. Hier sind für Analysen, Vorbehandlungen und die definitive Restauration zahlreiche Relationsbestimmungen erforderlich, die unmöglich mit einem zweifachen Ansatz der Position 801 GOZ abgegolten sein können.

Dies wurde sowohl in mehreren Gerichtsentscheidungen, von den Zahnärztekammern wie auch von den zahnärztlichen Kommentaren bestätigt. Die Urteile und Kommentare finden sich im nachfolgenden Textbaustein.

Anlässlich eines GOZ-Symposiums hat eine Versicherung zugestanden, „dass bei erkennbarer medizinischer Notwendigkeit, so wenn sich
im Laufe der Behandlung die Gebisssituation verändert, eine Berechnung der Leistungen nach den Nummern 801 ff. auch mehrfach je Behandlung möglich ist”.
Nach alledem kann jede medizinisch notwendige erneute Relationsbestimmung berechnet werden, ebenso wie ein Kontrollregistrat.

Hinweise:

1. Die Berechnung der Positionen 801ff. ist unabhängig von der Erstellung eines Funktionsstatus.

2. Die Relationsbestimmung hat mit einem Quetschbiss (willkürliches Zubeißen des Patienten in eine erhärtende Masse) nichts gemein. Die Registrierung der gelenkbezüglichen Zentrallage (Lage der Unterkiefergelenkköpfe in zentrierter Position in den beiden Gelenkpfannen des Schädels des Unterkiefers) hat wegen des anderen Charakters und des ungleich höheren Aufwandes eine eigene Gebührennummer.

3. Daher ist die Relationsbestimmung – im Gegensatz zu einem schlichten Quetschbiss – im Zusammenhang mit weiteren funktionsanalytischen Maßnahmen bei der Anfertigung von Kronen zusätzlich berechnungsfähig.

Bestätigt wird diese Sichtweise vom LG Duisburg (24.06.1994, 4 S 473/92): „Bei einer Versorgung mit Kronen ist die zahnärztliche Leistung “Relationsbestimmung” nicht in den Gebührennummern 220 bis 222 mit eingeschlossen”.

Textbaustein – nichtzutreffendes streichen/ändern  

(12.01.2008/micra/445)
Mehrfachberechnung der Pos. 801 GOZ (Relationsbestimmung)

Im Rahmen der ***** geplanten/durchgeführten Behandlung wurde die Pos. 801 GOZ (Relationsbestimmung) mehrfach angesetzt. Dies ***** ist/war medizinisch notwendig im Zusammenhang mit

***** einer vorab durchgeführten Analyse / Okklusionsänderungen im Rahmen der Schienentherapie / einer erneuten Bissnahme nach Tragen von therapeutischen Langzeitprovisorien / der durchgeführten prothetischen Restauration / einer erneuten Bissnahme im Rahmen prothetischen Behandlung / anlässlich einer Remontage.

Die Position 801 wurde jedoch nur zweimal erstattet mit dem Hinweis auf den einschränkenden Text in der Gebührenordnung „höchstens zweimal berechungsfähig”.

Diese Einschränkung ist fachlich wie gebührenrechtlich falsch.

Relationsbestimmungen, insbesondere im Krankheitsfall, können vielfältig fehlerbehaftet sein, daher macht es Sinn, mit einem sog. „Kontrollregistrat” das Erstregistrat zu überprüfen; nur hier greift die Beschränkung „zweimal”.

Die Begrenzung auf zweimal bezieht sich daher auf jeden einzelnen erneuten Analysegang.

Jede medizinisch notwendige weitere Relationsbestimmung in einer anderen Phase einer Behandlung bzw. bei einem erneuten Analysegang kann wiederum berechnet werden, immer auch mit zusätzlichem Kontrollregistrat.

Dies haben zahlreiche Gerichte bestätigt, u.a. das Landgericht Düsseldorf (22.03.1991, 20 S 179/90), das Landgericht Wuppertal (15.02.2000, 16 S 251/99) und das Amtsgericht Hamburg (29.06.2000, 20B C 2091/96).

Auch die Zahnärztekammern bestätigen ausdrücklich die mehrfache Berechnungsmöglichkeit der Position 801 für jeden erneuten Analysegang, ebenso wie der gerichtsrelevante Kommentar von Liebold/Raff/Wissing www.bema-goz.de .

Die vorliegende mehrfache Berechnung der Position 801 GOZ erfolgte nach alledem zu Recht.

 

 

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